Zweites Testament nach Berliner Testament/Vorausvermächtnis
Ein Erblasser hatte 1986 ein "Berliner Testament" zusammen mit seiner 1. Ehefrau verfasst, - welche im selben Jahr verstarb - in dem er sich als Vorerben, seine beiden Kinder als Nacherben des gesamten gemeinsamen Erbes eingesetzt hat.
In einem zweiten Testament von 1994 hat er direkt nach seiner erneuten Eheschliesung seiner zweiten Ehefrau verschiedene Objekte, aber auch sämtliche auf Konten befindliche Beträge und das gesamte Bargeld vermacht. Das zuständige Nachlassgericht hat dies als Vermächtnis interpretiert. Der RA der zweiten Ehefrau als Vorausvermächtnis. Betrifft dieses zweite Testament, (so steht das drüber), den Pflichteilanspruch der zweiten Ehefrau. |
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Hallo,
mit Wiederheirat kann das Berliner Testament gelöst werden, da die neue Ehefrau eine neue Pflichtteilsberechtigte Person darstellt. Somit ist das letzte Testament in seiner Fassung gültig, auch wenn bereits damals ein Ehepartner aus alter Ehe verstorben ist. Erbrecht Einfach |
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Das ist ja aber nicht passiert, es ist vom Nachlassgericht auch die erste Verfügung, also das Berliner Testament als rechtsgültig eröffnet worden, meine Schwester und ich als Erben anerkannt (wir sind als Nacherben bereits im Grundbuch eingetragen).
Meine Frage ist: wenn es ein zweites Testament gibt, in welcher die zweite Ehefrau bedacht wurde, hat sie dann noch Anspruch auf einen Pflichteil? |
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Hallo,
da die Dame zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet war, hat Sie immer Anspruch auf den Pflichtteil. Egal, ob sie nun testamentarisch bedacht ist oder nicht. Sollte das Ihr zugeteilte "Vermächtnis" den Pflichtteil überschreiten, ist dieser meiner Meinung nach abgegolten. Viel mehr kann ich dazu aber auch nicht sagen, da die Abwicklung des Falls scheinbar nicht korrekt durchgeführt wurde. Erbrecht Einfach |
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Hallo recht- einfach,
Danke für deine Einschätzung. Ich habe mich in der Sache an einen Fachanwalt gewand, mal sehen wie der das sieht, aber vermutlich hast Du (einfach:)) recht. freundlicher Gruß rotwolf |
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Hallo,
würde mich freuen, wenn Sie die Community auf dem Laufenden halten und das Endresultat hier teilen würden! Viel Erfolg, Erbrecht Einfach |
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