Vergessenes Grundstück
Hallo Forum,
ich würde gerne euere Meinung zu folgender Situation (in Bayern) wissen: Eine Person A ist im Jahre 1950 verstorben. Sie hatte mehrere Kinder. In den Fragebogen vom Nachlassgericht wurde eingetragen, dass kein Vermögen vorhanden ist. Nun möchte im Jahre 2018 die Person B ein Grundstück an die Person K (Käufer) verkaufen. Dabei stellt sich heraus, dass die verstorbene Person A noch im Grundbuch als Miteigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Der Käufer K möchte das Grundstück weiterhin kaufen. Er teilt dem Nachlassgericht mit, dass die verstorbene Person A noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Frage: Muss das Nachlassgericht aufgrund der Mitteilung des Käufers K tätig werden und die Erben ermitteln? Oder ist es besser wenn sich K an das Grundbuchamt wendet? |
AW: Vergessenes Grundstück
Hallo,
diese Frage kann ich um ehrlich zu sein nicht beantworten. Klar ist jedoch, dass ich ein Grundstück nur veräußern kann, wenn ich auch Eigentümer bin! Ich würde Ihnen hierzu gerne unseren Anwaltsservice ans Herz legen wollen: Stellen Sie Ihre Frage kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten dann ein Angebot, welches Sie annehmen oder ablehnen können. Sie gehen dabei kein Risiko ein und erhaltlichen anwaltlichen Rat zu fairen Preisen: Erbrecht Rechtsberatung - Beratung durch Erbrecht Anwalt Ich wünsche viel Erfolg, Erbrecht Einfach |
AW: Vergessenes Grundstück
Eigentlich denke ich, dass das Erbe nun an die Erben verteilt werden müsste. Zumindest der Anteil, den die verstorbene Person an dem Grundstück hatte. Vermute ich mal.
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AW: Vergessenes Grundstück
Ich würde erstmal beim Nachlassgericht anfragen was diese jetzt machen wollen. Vielleicht kümmern die sich aj agnz alleine darum, was sie in der regel auch tun.
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