Kinder von Stiefkindern und Erben
Hallo zusammen,
meiner Frage ist die Folgende: Wie werden die Kinder von Stiefkindern erbrechtlich und steuerlich behandelt? Sind also Stiefenkel gleich Enkel oder sind sie sonstige Personen? Herzlichen Dank und viele Grüße! |
AW: Kinder von Stiefkindern und Erben
Hallo,
vielen Dank für Ihre Frage - grundsätzlich sind hier zwei Sachverhalte zu unterscheiden: Gesetzliche Erbfolge: Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (wer erbt wenn kein Testament vorliegt) sind die Stiefkinder nicht berücksichtigt - sie hätten somit keinen Anspruch auf einen Erbteil, Pflichtteil, etc. Erbschaftsteuertarif: In der Erbschaftsteuer sind die Stiefkinder jedoch den leiblichen Kindern gleichgestellt - Sie erben somit nicht mit dem Tarif für Dritte Personen, sondern haben einen Freibetrag in Höhe von aktuell EUR 400.000,00 und unterliegen bei Überschreiten den günstigen Erbschaftsteuersätzen. Fazit: Wenn die Stiefkinder am Erbe beteiligt werden sollen, muss auf jeden Fall ein Testament / Erbvertrag gefasst werden! Beste Grüße, Erbrecht Einfach |
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