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Skyscraper 27.02.2021 13:38

Regenl zum Pflichteil in einem Überlassungsvertrag
 
Wenn in einem Überlassungsvertrag folgende Regelungen zu Pflichtteilen enthalten sind - welche Folgen hätte es?

Nach dem Tod eines verheirateten Erblassers (Berliner Testament) soll eine Immobilie an ein Kind, gegen Ausgleich an die anderen 2 Erben, in Form einer Schenkung überlassen werden.

Da im Berliner Testament ein Kind enterbt ist steht ihm ein Pflichtteil zu.

Im Überlassungsvertrag verzichten zunächst die Erben auf ihr Pflichtteil wegen des Tod des Vaters. So weit so gut.

Nach der Regelung des Ausgleichs verzichten noch einmal alle 3 Kinder auf ihr Pflichtteil gegenüber der überlebenden Mutter.

Für das enterbte Kind ist die Situation wohl klar. Aber was bewirkt der Verzicht auf das Pflichtteil hinsichtlich der beiden anderen Erben? Geht das für diese ins Leere? Ein Pflichtteil hat doch nur Relevanz wenn ein Abkömmling vom Erbe ausgeschlossen ist.

Skyscraper 28.02.2021 11:01

AW: Regenl zum Pflichteil in einem Überlassungsvertrag
 
Ich bin inzwischen fündig geworden. Anders als es der Begriff "Pflichtteilsverzicht" suggeriert ist dabei der Verzicht auch für solche Erben relevant, die nicht mit einem Pflichtteil konfrontiert sind.

Der Pflichtteilsberechtigte ( das sind alle Erben 1. Ordnung) hat nämlich nach einem Pflichtteilsverzicht keinerlei Anspruch auf einen Anteil am Nachlass des Erblassers. Nicht nur der Verzichtende verliert jeglichen Anspruch, sondern auch seine Kinder und direkten Abkömmlinge.


Unabhängig davon kann der Erblasser seinen Willen ändern und dem verzichtenden Pflichtteilsberechtigten einen bestimmten Gegenstand vermachen, ihn zum Erben oder sogar zum Alleinerben machen. Wird nach dem Verzicht keine neue Regelung getroffen kann immer noch der Fall eintreffen, dass jemand zum gesetzlichen Erben wird obwohl er einen Pflichtteilsverzicht unterschrieben hat.



Es ist Folgendes passiert:


Bei dem genannten Beispiel wird durch den von allen Nachkömmlingen akzeptierten Pflichtteilsverzicht (der eben nicht nur den Verzicht auf das Pflichtteil sondern auch den Verzicht auf das Erbe beinhaltet!) das Berliner Testament nicht geändert. Es ist ja eine Willensbekundung der Erben. Durch diese Willensbekundung gibt es außer dem überlebenden Ehepartner erst einmal keine gewillkürten Erben mehr und das Berliner Testament ist hinsichtlich der Nachkömmlinge wirkungslos. Alles was noch als Erbe existierte und was noch an Vermögen dazu kam und kommt, gehörte bzw. gehört dem Überlebenden. Somit ist ein später aufgesetztes Testament nicht eine Änderung des Berliner Testaments, sondern eine zulässige Neutestierung.


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