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Erbrecht - sonstiges Hausverkauf Recht auf Urkunde

Erbrecht allgemein - Erbrecht Forum für Erben und Erblasser

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  #1  
Alt 17.06.2012, 11:06
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.06.2012
Beiträge: 1
Standard Erbrecht - sonstiges Hausverkauf Recht auf Urkunde

Hallo,

meine Frage ist sicherlich einfach zu beantworten, möchte mir aber doch einen Rat einholen .

Meine Eltern sind hochbetagt, haben nun Ihr selbstgenutztes Wohnhaus offensichtlich (?) an meinen Bruder verkauft oder verschenkt oder was auch immer. Nun soll ich meine Bankverbindung angeben um einen Geldbetrag, dessen Höhe mir nicht gesagt wird, zu überweisen, Bei Nichtangabe soll das Geld auf ein Sperrkonnto eingezahlt werden , nur ob dann noch später etwas davon da ist - so meine Mutter - ist fraglich !? Damit kann ich nichts anfangen. Der beurkundende Notar ist mir nicht bekannt. auch die Urkunde nicht

Habe ich ein Recht auf Einsicht in die Verkaufsurkunde, da ich offensichtlich beteiligter bin ???? ( weil mir ein Ausgleich gezahlt werden soll !! )



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  #2  
Alt 18.06.2012, 11:07
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Erbrecht - sonstiges Hausverkauf Recht auf Urkunde

Hallo,

wenn Sie Beteiligter sind, dann werden Sie auch bei einer Übertragung vor den Notar geladen werden, der den geschlossenen Vertrag verliest. Somit haben Sie spätestens dann Kenntnis von den gemachten Abredungen.

Ich wüsste nicht, warum Sie Ihre Bankverbindung nicht angeben sollten. Möglicherweise geht es um eine Schenkung des Hauses an Ihren Bruder und einen finanziellen Ausgleich, der an Sie zu leisten ist.

Letzten Endes müssen Sie eh ein Schriftstück unterschreiben, welches Sie natürlich aufmerksam lesen sollten. Nicht das dort schlussendlich eine Regelung folgender Art formuliert ist:

"Gegen eine Zahlung von 5.000 EUR verzichte ich auf weitere Erbansprüche" oder ähnliches.

Ich hoffe ich konnte schon weiterhelfen.

Wichtig: Unterschreiben Sie nichts ungelesen und legen Sie notfalls die Schriftstücke selbst einem von Ihnen beauftragten Anwalt vor.


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