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(Indirektes) Erbe an Stiefkinder vermeiden
Mein Lebensgefährte und ich haben vor zu heiraten (wahrscheinlich Ehevertrag Gütertrennung)
Wir haben ein gemeinsames Haus (wir sind beide in Grundbuch eingetragen). Er hat 2 erwachsene Kinder aus erster Ehe (weiter Stiefkinder genannt), die selbständig wohnen. Wir haben 1 gemeinsames Kind 12 Jahre alt. Wie kann ich regeln das mein Erbe, wenn ich vor ihm sterbe, später nicht indirekt über ihm bei den Stiefkinder ankommt? Ich weiß dass Stiefkinder nicht direkt von mir erben, aber wenn ich vor ihm sterbe, erbt er ein Pflichtteil von meinem Vermögen, was dann später auch teils, wenn er stirbt, die 2 Stiefkinder erben. Ich möchte das gerne vermeiden, weil ich möchte das mein Vermögen nur bei meinem Kind/unser gemeinsames Kind ankommt. Wie am Besten können wir das in einem Testament oder Erbvertrag regeln, zB so dass sein Pflichtteil gleich an unser gemeinsames Kind vererbt oder geschenkt wird? Und noch eine andere Frage dazu: Wie können wir regeln das ich und/oder unser gemeinsames Kind in unserem zu Hause wohnen bleiben können, wenn er stirbt und die Stiefkinder ihr Pflichtteil von ihm wollen? |
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#2
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AW: (Indirektes) Erbe an Stiefkinder vermeiden
Hallo,
leider können Sie Ihre Stiefkinder nie ganz enterben, sollten Sie vor Ihrem Mann sterben. Das gleiche gilt auch, wenn Ihr Mann stirbt. Seine Kinder aus erster Ehe haben immer Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Sollte das Haus einen Großteil des Vermögens ausmachen, wäre es eine Möglichkeit, den hälftigen Anteil Ihres Mannes an Sie oder Ihr gemeinsames Kind zu verschenken. Für Ehegatten und Kinder gibt es Freibeträge von 500.000 Euro. Diese Schenkungen werden bei der Ermittlung des Pflichtteils jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren anteilig angerechnet. Sie sollten sich also rechtzeitig überlegen, wie Sie diese Situation am besten handhaben und ich empfehle auch einen Anwalt hinzuzuholen. Viel Erfolg, Erbrecht Einfach
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Stichworte |
ehevertrag, erbe, gütertrennung, pflichtteil, stiefkinder, wohnrecht |
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