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Vergütung des Nachlasspflegers

Erbrecht allgemein - Erbrecht Forum für Erben und Erblasser

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  #1  
Alt 01.05.2015, 17:13
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 01.05.2015
Beiträge: 5
Standard Vergütung des Nachlasspflegers

Nach umfangreicher, aber erfolgloser Recherche im Internet, hoffe ich hier eine fachkundige Antwort auf folgende Frage zu bekommen:
Darf ein Nachlasspfleger Tätigkeiten, die er nach Zustellung des Nachlasspflegschafts-Aufhebungbeschlusses ausführt, den Erben in Rechnung stellen? Wenn ja, in welchem Umfang und auf Grundlage welcher gesetzlichen Bestimmung(en)?
Hinweise auf entsprechende Links könnten auch sehr hilfreich sein.
Herzlichen Dank im Voraus für konstruktive Beiträge.



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  #2  
Alt 04.05.2015, 15:55
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Vergütung des Nachlasspflegers

Leider habe ich mit dem Sachverhalt des Nachlasspflegers noch nicht allzu viele Berührungspunkte gehabt, weshalb ich Ihnen hier keinen guten Tipp geben kann.

Mein allgemeines Rechtsverständnis sagt mir hierbei:
Sollten sich nach Abschluss neue und relevante Informationen ergeben, die den Sachverhalt maßgeblich ändern, könnte dies durchaus zu der von Ihnen beschriebenen Folge führen.

Ich rate unsere Online Rechtsberatung für Erbrecht zu konsultieren:
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viel Erfolg, Erbrecht Einfach
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  #3  
Alt 05.05.2015, 08:39
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 01.05.2015
Beiträge: 5
Standard AW: Vergütung des Nachlasspflegers

Hallo Administrator,
vielen Dank für Ihre Meinung. Meine Frage war wohl etwas zu allgemein formuliert. Als betroffener Miterbe stehe ich vor folgender Situation: der Nachlasspfleger hat nach Rückgabe seiner Bestallungsurkunde Tätigkeiten, wie z.B. Korrespondenzen mit Bank, Stromversorger, Hausverwaltung, Immobilienvermittler und Anweisungen verschiedener Dienste ausgeführt und uns Erben in Rechnung gestellt, obwohl er kein Mandat mehr besaß. Nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft sind dies nur noch von den Erben zu erledigende Aufgaben. Diese vorgenannten Tätigkeiten hat der Nachlasspfleger in gleicher Weise auch während der bestehenden Nachlasspflegschaft ausgeführt, so dass sich keine neuen oder relevanten Informationen ergeben haben, die den Sachverhalt maßgeblich verändert hätten. Meinem allgemeinen Rechtsverständnis nach hat der Ex-Nachlasspfleger kein Recht, besagte Forderungen zu erheben. Ich hoffe, dass sich in dieser Runde interessierte Juristen befinden, die sich genug provoziert fühlen, ihrem so gescholtenen Kollegen beizustehen und mir die Leviten zu lesen mit einem Hinweis, welche gesetzliche Bestimmung den Ex-Nachlasspfleger dazu berechtigt, wie oben beschrieben zu handeln. Aber auch jede Meinungsäußerung das eigene Rechtsverständnis betreffend heisse ich ausdrücklich willkommen.
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  #4  
Alt 05.05.2015, 17:35
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 01.05.2015
Beiträge: 5
Standard AW: Vergütung des Nachlasspflegers

Bevor ich mich in diesem Forum angemeldet habe, hatte ich beim zuständigen Nachlassgericht bereits angefragt und eine recht abweisende Antwort erhalten: der Nachlasspfleger werde seine Arbeit schon professionell richtig gemacht haben, und falls ich damit nicht zufrieden sei, könne ich das ja vor Gericht klären lassen mit damit verbundenen unwägbaren Konsequenzen. Was sagt man dazu bzw. was sagen interessierte und/oder erfahrene Leser in dieser Runde dazu? Deshalb bitte ich um zahlreiche Meinungsäußerungen. Für jeden sachlichen Kommentar bin ich dankbar.
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  #5  
Alt 07.05.2015, 22:20
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Vergütung des Nachlasspflegers

Hallo suhi,

ich muss an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ein Fall Ihrer Komplexität leider nicht von einem kostenlosen Forum mit rechtsinteressierten Nichtjuristen gelöst werden kann und insbesondere darf.

In Ihrem Fall ist eine rechtsanwaltliche Beratung notwendig, um genau zu klären, ob die Tätigkeiten des Nachlasspflegers rechtens und insbesondere abrechenbar sind:
Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt

Ich wünsche viel Erfolg, Erbrecht Einfach
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