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Verzicht auf entstandenen Pflichtteilsanspruch
Hallo, der Erblasser ist verstorben und hat seine Ehefrau als Alleinerbin testamentarisch benannt. Somit sind seine zwei ehelichen und ein uneheliches Kind enterbt und haben einen Pflichtteilsanspruch von selbst erworben.
Beide ehelichen Kinder haben gegenüber der Alleinerbin auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche mündlich verzichtet. Das uneheliche Kind ist namentlich nicht bekannt. Das Testament wurde eröffnet und der Erbschein der Alleinerbin erteilt, ohne das eines der Kinder irgendwelche Einwände erhoben hat. Einige Monate später erfährt die Alleinerbin durch den Insolvenzverwalter des einen Kindes erstmals von der Privatinsolvenz desselben und das diese bereits mehrere Monate vor dem Tode des Erblassers eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter verlangte Auskunft über den Nachlasswert. Der Alleinerbe wies diese Ansprüche unter Hinweis auf den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch des Kindes zurück. Daraufhin wurde durch das Kind erklärt, es hätte den Verzicht nur unter der Bedingung verfügt, das die Mutter ihrerseits ein eigenes notarielles und hinterlegtes Testament erstellt, worin beide Kinder gleichberechtigt als Erben benannt sind. Ansonsten würde sie auf ihren Anspruch bestehen. Die Alleinerbin kam dem Wunsch des Kindes nach und erstellte ihr eigenes Testament forderungsgemäß. Daraufhin erklärte das Kind schriftlich ihren Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch. Nach 1,5 Jahren begehrte dieses Kind durch rechtsanwältliches Schreiben erneut Auskunft über den Nachlass nach dem Tode des Vaters. Die Alleinerbin wies diese Ansprüche erneut unter Hinweis auf den vorliegenden Verzicht des Kindes ab. Der RA des Kindes erklärte daraufhin, das diese Verzichtserklärung nichtig wäre. Frage ist, ob das Kind ohne Begründung einfach so den eigenen schriftlichen Verzicht als nichtig und somit von anfang an unwirksam erklären kann oder nicht bzw. ist ein solcher Verzicht denn nicht auch rechtlich wirksam und bindend? Wie kann sich die Alleinerbin dagegen wehren? |
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#2
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AW: Verzicht auf entstandenen Pflichtteilsanspruch
Hallo,
meiner Kenntnisse nach ist ein schriftlicher Erbverzicht bindend. Das Problem an diesem Fall ist natürlich, dass die Gegenseite bereits einen Anwalt eingeschaltet hat, welcher den Fall unterstützend begleitet. In Anbetracht dessen, kann ich Ihnen auch nur raten Ihrerseits einen Anwalt einzuschalten. Denn wenn hier rückwirkend Vereinbarungen als nichtig erklärt werden, dann hätte die Alleinerbin möglicherweise auch die Chance zurückzurudern und Ihr Testament zu ändern, je nachdem welche Vereinbarungen damalig daran geknüpft wurden! Wenn Sie vor den Kosten einer Erstberatung durch einen Anwalt vor Ort zurückschrecken, möchte ich Ihnen unsere Onlineberatung einmal ans Herz legen. Dort können Sie kostenlos und unverbindlich Ihre Frage stellen, erhalten ein Angebot und können dann entscheiden, ob Sie dieses wahrnehmen möchten oder nicht. Ich denke dies ist sicher die beste Möglichkeit um einen rechtsicheren Rat zu erhalten und Ihre Chancen auszuloten. Hier gelangen Sie zu unserer Onlineberatung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht: Erbrecht Rechtsberatung online - Beratung durch Erbrecht Anwalt Erbrecht Einfach
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Stichworte |
erbe ausschlagen, erbverzicht, kinder, pflichtteilsanspruch, privatinsolvenz, uneheliches kind |
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