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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Erbrecht unehelicher Kinder
Hallo zusammen,
mein Opa hatte mit seiner vorherigen Frau zwei Kinder (Sohn und Tochter) mit in die Ehe gebracht. Mein Opa ist nun gestorben und meine Oma bewohnt das Haus allein. Sie ist aber auch alleine ins Grundbuch eingetragen. Wie wäre es jetzt wenn sie stirbt und kein Testament vorliegt? Können die Kinder meines Opas ebenfalls einen Pflichtteil fordern, wenn meine Oma stirbt? Beide Kinder haben nach dem Tod meines Opas ihren Pflichtteil ausgezahlt bekommen. Gruß Marie Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von Nahala (21.10.2017 um 12:17 Uhr) |
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#2
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AW: Erbrecht unehelicher Kinder
Hat keiner einen Tipp für mich??
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#3
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AW: Erbrecht unehelicher Kinder
Hallo,
so wie ich den Sachverhalt verstehe stammen die Kinder lediglich vom Opa ab. Somit haben diese auch nur im Sterbensfall einen Anspruch, welcher befriedigt wurde. Der Pflichtteil kann kein zweites Mal eingefordert werden. Freundliche Grüße, Erbrecht Einfach
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#4
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AW: Erbrecht unehelicher Kinder
Hallo Nahala,
Pflichtteil unehelicher Kinder Uneheliche Kinder wurden im deutschen Erbrecht über Jahre hinweg benachteiligt. Das gilt sowohl für den Erbanspruch an sich als auch für den Pflichtteil. Inzwischen wurden die Gesetze mehrfach überarbeitet, mit dem Ergebnis, dass jetzt auch uneheliche Kinder Anrecht auf den Pflichtteil haben. Damit stehen sie ehelichen Abkömmlingen rein rechtlich gleich – mit einer Ausnahme: Der Erbfall trat vor dem 29. Mai 2009 ein. Die Gesetzesänderungen zum Pflichtteil unehelicher Kinder Ziel der Gesetzesänderungen war es, das Erbrecht der gesellschaftlichen Wirklichkeit anzupassen. Schließlich stellen uneheliche Kinder längst keine Ausnahme mehr dar. Dieser Umstand sollte sich auch im Erbrecht widerspiegeln, das diesbezüglich noch dem „alten Denken“ folgte. Bis 2010 hatten nicht eheliche Kinder keine Chancen, am Nachlass beteiligt zu werden, wenn sie nicht im Testament oder in einem Erbvertrag berücksichtigt wurden. Sie gingen schlichtweg leer aus. In einem ersten Schritt Mitte 2010 wurden eheliche und uneheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Es galt allerdings eine Sonderregelung, wonach uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, kein gesetzliches Erbrecht haben, weil sie mit ihren Vätern als nicht verwandt galten. Auch hiervon gab es eine Ausnahmeregel: Wenn der Vater schon vor dem 2. Oktober 1990 im Bereich der ehemaligen DDR lebte, war der Geburtstermin unerheblich. Ein Jahr später, Anfang 2011, wurden auch diese Sonderregelungen gekippt. Seither haben uneheliche Kinder unabhängig davon, wo der Vater wohnt(e) oder wann sie geboren wurden, einen Anspruch auf das Erbe respektive ihren Pflichtteil. Voraussetzung dafür: Der Erbfall trat nach dem 29. Mai 2009 ein. An dieser Regelung gibt es aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbotes auch nichts zu rütteln. Zu den Neuerungen erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: „Endlich erben alle nicht ehelichen Kinder genauso wie eheliche, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist“. Höhe des Anspruchs unehelicher Kinder bei Enterbung Damit gilt jetzt auch für nicht eheliche Kinder: Sollten sie enterbt worden sein, können sie gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dabei entspricht der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Meine Verwandten hatten nach dem Tod des Vaters gewartet bis 5 Jahre später die 2. Ehefrau verstorben war um dann ihren Pflichtteil - jeder 1/4 - einzufordern. |
#5
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AW: Erbrecht unehelicher Kinder
Zitat:
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#6
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AW: Erbrecht unehelicher Kinder
Guten Abend Nahala,
ja, alle Kinder erben - eheliche sowie "angeheiratete" als auch uneheliche, Pflichtteil jeder 1/4. Bei meinen Verwandten waren es 5 Kinder - diese ließen die zweite Ehefrau, welche sich schließlich um den Vater gekümmert hatte, im Hause wohnen - Grundbucheintragung ebenso - bis zu ihrem Ableben. Auf die Straße setzen wäre absolut nicht nur unmenschlich sondern auch gegen die Würde, § 1 BGB. Erst danach kamen alle beisammen zwecks Aufteilung des Nachlasses und Verkauf des Hauses. LG Geändert von Rico (13.11.2017 um 23:34 Uhr) |
#7
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AW: Erbrecht unehelicher Kinder
Hallo zusammen,
mein Opa hatte mit seiner vorherigen Frau zwei Kinder (Sohn und Tochter) mit in die Ehe gebracht. Mein Opa ist nun gestorben und meine Oma bewohnt das Haus allein. Sie ist aber auch alleine ins Grundbuch eingetragen. Also ich verstehe das so: Dein Opa hat mit der ersten Frau 2 Kinder. Hat wieder neu - also ein 2. mal geheiratet wobei die 2. Ehefrau Deine Oma ist womit Dein Opa auch zusammen Kinder hat. Stand Dein Opa zuerst im Grundbuch alleine eingetragen und fügte dann Deine Oma mit hinzu ? |
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Stichworte |
grundbuch, haus, pflichtteil, testament, uneheliche kinder |
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