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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Pflichtteil in Form einer Grundbuchsicherung
Guten Tag Forengemeinde.
Mal angenommen ein Vater ist im April 2015 verstorben. Die Mutter lebt noch und hat ein Kind aus dieser gemeinsamen Ehe, eine Tochter. Die Tochter bekommt am 02.06.2015 ein Eröffnungsprotokoll zum Nachlass mit dem notariellen Schriftsatz. Dort ist die Erbeneinsetzung nach der Einheitslösung formuliert, die Eheleute haben sich gegenseitig eingesetzt. Also ist die Tochter enterbt! In der Schlusserbeneinsetzung ist die Tochter als Schlusserbe namentlich aufgeführt. Es gibt keine Strafklausel im Testament, die Tochter ist Schlusserbe des Längslebenden, also der Mutter. Somit hat die Tochter nur noch bist März 2018 Zeit ihr Pflichtteil einzufordernd. Die Mutter beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit mehrfachen Äußerungen, die auf einen Verkauf der Immobile hinweisen. Nun die Fragen wie folgt: 1.) Steht der Tochter derzeit nur das Pflichtteil ihres verstorbenen Vater zu oder auch das ihrer noch lebenden Mutter? 2.) Kann die Tochter ihr Pflichtteil in Form einer Grundbuchsicherung eintragen lassen? 3.) Kann die Tochter, im Einvernehmen (Vertrag) mit ihrer Mutter, eine andere Sicherung ihre Pflichtteils erreichen ohne dass die Immobilie zur “Geldverflüssigung“ verkauft werden muss? Vielen Dank. Liebe Grüße enterbtesus |
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#2
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AW: Pflichtteil in Form einer Grundbuchsicherung
Hallo,
zu Ihrer Frage: Der Pflichtteil wird aus der Erbmasse des Verstorbenen errechnet. Diese kann z.B. die Hälfte des Vermögens der Eltern betragen, wenn alle Wertgegenstände auf die Eheleute eingetragen sind. Andernfalls wäre zu differenzieren! Zu Ihren weiterführenden Fragen: Der Pflichtteil ist zu zahlen! Andere Vereinbarungen müssen individuell getroffen werden - vertraglich kann nämlich alles geregelt werden. Die Mutter kann z.B. auch schon eine Schenkung zu Lebzeiten vornehmen, wenn das Vermögen relativ hoch ist. So kann Erbschaftssteuer gespart werden! Aber zu vertraglichen Fragen kann und darf ein Forum keine konkrete Auskunft geben. Hier kommen Sie leider nicht um eine Beratung herum! Ich empfehle Ihnen daher einen unserer Anwälte zu fragen: Anwalt fragen Diese können Ihnen möglicherweise konkrete Lösungen oder auch ganz neue Wege aufzeigen, wie der Nachlass gesichert werden kann. Viel Erfolg, Erbrecht Einfach
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Stichworte |
grundbuch, pflichtteil, schlusserbe, sicherung, verjährungsfrist |
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