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-   -   Überlassungsantrag von pflegender Schwester (https://www.forum-recht-einfach.de/erbschaft-und-erbe/uberlassungsantrag-von-pflegender-schwester-1816.html)

findus69 03.10.2012 10:56

Überlassungsantrag von pflegender Schwester
 
Hallo zusammen, ich hoffe es kann mir jemand helfen!
Zur Vorgeschichte: mein Vater ist 85 Jahre alt und schwer Demenz krank. Er lebt seit 2 Jahren bei meiner Schweste, die auch vom Amtgericht die Vormundschaft (in allen Bereichen) erwirkt hat. Als er vor 2 Jahren dort einzog, merkte ich schnell die Überforderung meiner Schwester. Da mein Vater eine sehr gute Rente bezieht und Mieteinnahmen aus seiner Eigentumswohnung hat, machte ich ihr den Vorschlag ihn in ein sehr gutes Heim unterzubringen, was natürlich auch teuer war, er es sich aber aus oben genannten Gründen leisten könnte, er hat ja auch dafür ein Leben lang gearbeitet!
Dies lehnte sie ab mit den Worten: "Nein, dass geht dann alles von unserem Erbe ab". Ich war schockiert! Seit diesem Zeitprunkt, das war vor einem Jahr, hat sie den Kontakt zu mir abgebrochen. Da sie auch das Umgangsrecht regeln darf, durfte ich zu meinem Vater auch keinen Kontakt mehr haben.

Gestern bekam ich auf einmal einen Anruf vom Amtsgericht, meine Schwester hat einen Antrag auf Überlassung der Eigentumswohnung gestellt und möchte mir, nach Abzug von diversen Positionen (Beerdigungskosten, Pflegekosten usw.) meinen Pflichtteil ausbezahlen.
Der Verkehrswert der Wohnung wäre schon ermittelt (200.000 Euro) und ich würde nach Abzug der Positionen 1/4 erhalten ca. 35.000 Euro.

Puhh, also jetzt meine Fragen:
1. Kann sie diese Überlassung so einfach machen? Mein Vater lebt doch noch, es ist doch seine Wohnung?
2. Warum würde ich nur 1/4 bekommen und nicht die Hälfte?
3. Sehe ich das richtig? Nach dieser Überlassung ist es Ihre Wohnung und sie bekommt dann auch die Mieteinnahmen und ist dem Amtsgericht keine Erklärung mehr schuldig, was mit dem Geld passiert?

Ich weiß, dass ist eine Menge Holz. Vielleicht kann mir trotzdem jemand einen oder zwei gute Tipps geben, wie ich mich verhalten soll.

Liebe Grüße
findus

Recht-Einfach 04.10.2012 14:18

AW: Überlassungsantrag von pflegender Schwester
 
Hallo, einmal zu Ihren Fragen, auch wenn ich an dieser Stelle gleich empfehlen möchte einen Anwalt einzuschalten:

Frage 1: Überlassung
Die Überlassung kommt meines Erachtens nach einer Schenkung gleich und kann auf das Erbe angerechnet werden. Hier können Sie dies nachlesen:
Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber

Frage 2: Pflichtteil Höhe
Wenn Ihr Vater ledig ist und mit Ihnen zwei Kinder hat, dann steht Ihnen ein gesetzlicher Erbteil in Höhe von 50% zu. Die Pflichtteilsrechnung würde nur zum Tragen kommen, wenn Sie nicht im Testament erwähnt oder ausdrücklich enterbt werden würden. In diesem Falle erhielten Sie den halben gesetzlichen Erbteil, also den Pflichtteil, also 25%. Lesen Sie bitte auch hier: Pflichtteil Höhe

Frage 3: Überlassung der Wohnung
Sollte es tatsächlich so sein, dass Ihre Schwester die Wohnung übernimmt und Sie ausbezahlt, dann hat Sie natürlich auch Anspruch auf die Mieteinnahmen. Ihre Ansprüche wären mit einer Auszahlung abgegolten.


Sie sehen, dass Handlungsbedarf besteht, den nur ein professioneller Anwalt in die richtigen Bahnen lenken kann. Deshalb rate ich Ihnen mit Ihren Belangen einen Anwalt vor Ort aufzurufen oder unsere günstige Onlineberatung für Erbrecht zu nutzen:
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Erbrecht Einfach


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