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-   -   Ausschlagung des Erbes, nachträgliche Erbmasse (https://www.forum-recht-einfach.de/erbschaft-und-erbe/ausschlagung-des-erbes-nachtraegliche-erbmasse-2150.html)

Fritze 07.04.2013 14:45

Ausschlagung des Erbes, nachträgliche Erbmasse
 
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Erblasser A und B setzen sich gegenseitig als (Allein-) Erben ein (Testament von 08/1979).
Die weitere Erbfolge sieht Sohn D, im Nachgang desse Nachkommen vor. Sollten diese den Erbfall nicht erleben sieht das Testament die Kinder von Sohn C (in der Rangfolge der Geburt) als Ersatzerben vor.
A stirbt 11/1982, B stirbt 03/1985, der Sohn D schlägt das Erbe aus (Masse wurde als Schenkung 2 Tage vor dem Tod des Erblassers verschenkt an D).
Gerichtsprozess wegen Pflichtteil endet mit einem Vergleich!
Punkt 6 aus dem Vergleich sagt aus: "Damit sind sämtliche evtl. gegenseitigen Ansprüche der vorstehend Beiteiligten (C,D und zwei weitere Schwestern) untereinander aus dem Erbrecht nach ihren Eltern abgegolten".

Aus heutiger Sicht gibt es einen Vertrag, aus dem ein Grundstück mit Gebäude an A zurück zu übertragen ist (Vertragliche Schenkung an die Kirche mit Bedingungen die die Rückübertragung an A jetzt vorsieht).

An wen ist das Grundstück nebst Gebäude zu Übertragen?
D hat das Erbe für sich und seine Nachkommen ausgeschlagen, C hat mit Vergleich vor dem Landgericht (1986) die Gegenseitigen Ansprüche gegenüber D abgegolten.
Weiter stehen im Testament die Nachkommen von C.
An wen muss das Grundstück von der Kirche rückübertragen werden?

MfG
Andreas

Recht-Einfach 09.04.2013 17:11

AW: Ausschlagung des Erbes, nachträgliche Erbmasse
 
Hallo,

so wie ich das sehe würde das Grundstück nebst Gebäude wieder in die Erbmasse einlaufen und erneut aufgeteilt werden müssen. Somit würde eine erneute Erbengemeinschaft entstehen.

Sie sollten diese Frage aber einem unserer Onlineanwälte für Erbrecht stellen, um rechtsicherheit zu haben. Sie können unter dem folgenden Link kostenlos und unverbindlich ein Angebot für die Abwicklung Ihres Falles anfordern und dann entscheiden, ob Sie dieses annehmen möchten:
Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) online - Beratung durch Erbrecht Anwalt

Dies halte ich für den sinnvollsten Weg, um die Grundlagen abzustecken.


Erbrecht Einfach

Fritze 11.04.2013 15:18

AW: Ausschlagung des Erbes, nachträgliche Erbmasse
 
Hallo,

weshalb sollte es eine Erbengemeinschaft geben, wenn der (Haupt-) Erbe damals das Erbe ausgeschlagen hat? Geht es dann nicht in der Reihenfolge weiter wie im Testament aufgeführt?
In diesem Fall hat D für sich und seine Kinder das Erbe ausgeschlagen! Als nächstes steht der Sohn von C, danach die Tochter von C (usw.) im Testament.
Sollte in diesem Fall nicht D aussen vor sein (weil ja ausgeschlagen) und dann der Sohn von C der Begünstigte bzw. Rechtsnachfolger von A bzw. B sein?
MfG
Andreas

Recht-Einfach 26.04.2013 10:09

AW: Ausschlagung des Erbes, nachträgliche Erbmasse
 
Nach m einer Ansicht entsteht ja wieder eine neue Erbmasse, die auch erneut ausgeschlagen werden müsste.

Da ich mir bei diesem Fall aber nicht ganz sicher bin, habe ich ja bereits oben auf unsere Onlineberatung verwiesen, die Ihnen kostengünstig Aufklärung schaffen kann.


Erbrecht Einfach

Fritze 19.09.2013 17:13

AW: Ausschlagung des Erbes, nachträgliche Erbmasse
 
Hallo zusammen,

ich kann jetzt ein Ergebnis präsentieren, falls jemand einen ähnlich gelegenen Fall hat kann das evtl. hilfreich sein.
Wie in meiner Einschätzung schon geschrieben hat D für sich und seine Kinder das Erbe ausgeschlagen (werden in diesem Fall so gestellt, als hätten sie zum Erbzeitpunkt nicht gelebt)!
Als nächstes steht der Sohn von C, danach die Tochter von C (usw.) im Testament. Vom Nachlassgericht wurden die Töchter von C gehört und ein Erbschein für den Sohn von C ausgestellt.
Somit muss das Grundstück an den Sohn von C rückübertragen werden.

Jetzt habe ich aber noch einige Fragen: In der Schenkung ist die Rede von der Rückübertragung des Grundstücks. Muss das Gebäude abgerissen und entsorgt werden (Herstellung des Zustandes vor Schenkung) oder darf (muss) das Gebäude stehen bleiben weil es sich um eine Immobilie handelt?
Wenn das Gebäude stehenbleibt, was muss aus dem Gebäude entfernt werden? Ich denke da z.B. an Asbesthaltige Nachtspeicheröfen und Holzbänke ....
Ist es richtig, dass alles was mit der Immobilie fest verbunden ist (z.B. Holzbänke festgeschraubt, Nachtspeicheröfen nur hingestellt und mit Kabel verbunden) auch zu dieser gehört?
MfG
Andreas


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