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Murphy 20.02.2014 10:38

Tochter aus 1. Ehe enterben
 
Hallo,

ich bin heute das erste Mal im Forum und erhoffe mir einige Anworten. Hier meine Fragen:

Wir haben eine Immobilie erworben und zu je 50% eingetragen im Grundbuch. Wir haben jeweils ein Kind aus erster Ehe. Ich möchte nun ein Testament erstellen, in dem stehen soll, dass ich meine Tochter enterben möchte. Sie soll keinesfalls Nutzniesser der Immobilie werden. Kann ich bestimmen was sie erben soll, z. B. nach meinem Tode eine gewisse Geldsumme oder dergleichen und ist das dann sozusagen der Pflichtteil?

Ich weiss nicht ob ich mich richtig ausgedrückt habe, aber ich habe Angst, dass meine Frau, sollte ich vor sie sterben, von meiner Tochter auf deutsch gesagt "nackig" gemacht wird. Vielleicht hat jemand schon Erfahrungen oder kann mir einen Rat geben. Vielen Dank im Voraus.

Recht-Einfach 21.02.2014 09:30

AW: Tochter aus 1. Ehe enterben
 
Hallo,

Sie sollten in Ihrem Testament ausdrücklich die Enterbung der Tochter festhalten!
Dennoch besteht natürlich Anspruch auf den Pflichtteil. Sollten Sie Ihr zusätzlich eine Geldsumme vermachen, so wird dieser Betrag auf den Pflichtteil angerechnet.


Erbrecht Einfach

Murphy 21.02.2014 11:19

AW: Tochter aus 1. Ehe enterben
 
Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Wenn ich Sie recht verstehe heisst das, dass ich nicht ausdrücklich im Testament formulieren kann, was meine Tochter erben soll, sie dennoch Anspruch auf Ihren Pflichtteil hat? Wenn ich sie enterben möchte, bzw. wenn ich nicht möchte, dass sie Anspruch auf einen Pflichtteil hat, kann ich nicht genau testamentarisch festlegen was sie bekommen soll und das wärs dann? Ich würde sie dann nicht enterben sondern das was sie bekommen soll als Vermächtnis deklarieren. Geht das?

Recht-Einfach 25.02.2014 12:43

AW: Tochter aus 1. Ehe enterben
 
Hallo,

natürlich können Sie ausdrücklich regulieren, was Ihre Tochter erhalten soll (z.B. 20.000 EUR). Sie sollten dabei nur darauf achten, dass der Wert des Pflichtteils dabei nicht unterschritten wird, damit im Nachhinein keine Ausgleichsansprüche mehr seitens der Tochter angemeldet werden können.


Erbrecht Einfach

Eisenhut 25.02.2014 13:33

AW: Tochter aus 1. Ehe enterben
 
Wenn ich Ihr Anliegen richtig verstehe, wollen Sie Ihre Tochter eigentlich nicht wirklich enterben, Sie möchten nur, dass sie keinen Anteil an der Wohnung erhält, stattdessen Geld. Richtig? Die Sorge, dass Ihre Frau im Falle Ihres vorzeitigen Todes aus der Wohnung raus muss, könnte doch auch mit einem lebenslangen Wohnrecht aus der Welt geschafft werden? Was meinen den Spezialisten dazu?


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