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hx224422 16.05.2014 23:01

Testamentsvollstrecker und Gemeinschaftskonto
 
Hallo zusammen.
Um den Text möglichst kurz zu halten werde ich meinen "Fall" erstmal in kurz gehaltenen Sätzen schildern - soll keine Unhöflichkeit sein.
Anfang Januar ist meine Frau gestorben. Im Testament wurden unsre beiden Kinder als Haupterben eingesetzt. Ich bekam das Hausratsvermächtnis.
Es wurde darin auch ein Testamentsvollstrecker benannt. Wir hatten auch ein Gemeinschaftsgirokonto.
Nun meine Fragen:
Der Testamentsvollstrecker hat mich wg des gemeinsamen GiroKonto angeschrieben und mir darin mitgeteilt, dass alle Einzahlungen NACH dem Tod meiner Frau noch hälftig zum Nachlass dazuzuzählen sind. Ist das richtig? U. a. geht dort mein Lohn ein, Kdr_Geld, eine Lebensversicherung meiner Frau.

Ist es möglich auch jetzt noch (4 Monate später) das Vermächtnis abzulehnen? Und wenn ja bei wem - Testamentsvollstr. oder bei den Erben. Ein Anwalt den ich diesbezüglich aufsuchte meinte das ginge nur bis 6 Wo nach Kenntnis des Testaments. Im Internet habe ich jetzt aber gelesen die Erben müssten erst eine Frist setzen.

Vielen Dank im voraus

Recht-Einfach 20.05.2014 10:58

AW: Testamentsvollstrecker und Gemeinschaftskonto
 
Hallo,

auch ich bin der Ansicht, dass eine Frist von 6 Wochen nach Kenntnis vom Todes-, bzw. Erbfall gilt, um mögliche Erbansprüche auszuschlagen:
Erbe ausschlagen und Erbe ablehnen - Erbrecht Ratgeber

Zur Herausgabe des Vermächtnisses lesen Sie bitte hier:
Vermächtnis erfüllen und einfordern - Erbrecht Ratgeber
Die Erben sind generell verpflichtet das Vermächtnis zu erfüllen. Kommen Sie dem nicht nach kann unter Fristsetzung eine Herausgabe gefordert werden.

Bzgl. der Geldeingänge nach Tod des Ehegatten:
Hier kann ich mir nicht vorstellen, dass Zahlungen, die nicht dem verstorbenen Ehegatten zuzuordnen sind, mit in die Erbmasse einfließen. Ich muss aber auch gestehen mir in diesem Punkt nicht 100%ig sicher zu sein und empfehle noch einmal Rücksprache mit einem Anwalt.

Wenn Sie einen Erbrecht Anwalt kontaktieren wollen, können Sie dies hier tun:
Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach

hx224422 20.05.2014 20:00

AW: Testamentsvollstrecker und Gemeinschaftskonto
 
Vielen Dank für Ihre Antwort Recht-Einfach,

und für den Link.
Kann es nicht sein, dass sich diese 6-wochen-frist auf das Erben aber nicht auf
die Annahme bzw. Ablehnung eines Vermächtnises bezieht?
Hier ein Paragraph (BGB 2307) den ich dazu im Inet gefunden habe:

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird

Aber das nur nebenbei, wichtiger ist mir diese Sache mit dem GEmeinschaftskonto. Dort befand sich am Todestage kein Guthaben darauf. Mittlerweile schon und damit hat der Testamentsvollstrecker einen Teil der Beerdigungskosten sowie seine Kosten beglichen obwohl dies lt. Testament aus der Erbmasse bezahlt werden soll.

hx224422 20.05.2014 20:31

AW: Testamentsvollstrecker und Gemeinschaftskonto
 
Noch ein Nachtrag warum ich mit dem Gedanken spiele das Vermächtnis
abzulehnen - vielleicht liege ich ja in einigen Punkten damit falsch.

Den Hausrat haben wir im Laufe unserer Ehe angeschafft. Folglich müsste die Hälfte davon mir gehören? Würde mir als Single ausreichen.

Das Hausratsvermächtnis würde darüber hinaus auch meinen Pflichtteil verringern.

Evt. möchte ich statt dem Pflichtteil einen Zugewinnausgleich (meine Frau bekam im Zuge der Rückübereignung Land ihres Vaters zurück das sich seit der Übereignung an Wert mehr als verdoppelt hat).Was glaube ich mit einem Vermächtnis nicht möglich ist. Oder greift diese 6-Wochen-Frist bei
der Wahl und ich kann mich gar nicht mehr zw. diesen beiden Möglichkeiten entscheiden?

Danke im vorraus.

Recht-Einfach 02.06.2014 13:39

AW: Testamentsvollstrecker und Gemeinschaftskonto
 
Hallo,

hier noch einmal der konrkete Paragraph für die Ausschlagung eines Vermächtnisses:
§ 2180 BGB Annahme und Ausschlagung - Erbrecht

Ob hier auch die Vorschriften des § 1944 BGB Ausschlagungsfrist - Erbrecht Anwendung finden kann ich nicht sagen.

Ich kann daher nur nochmals empfehlen unseren Anwaltsservice oder einen Anwalt vor Ort zu konsultieren.


Erbrecht Einfach

hx224422 15.06.2014 20:03

AW: Testamentsvollstrecker und Gemeinschaftskonto
 
Vielen Dank Recht-Einfach für Ihre Antwort.

Meiner Ansicht nach betrifft mich eher der §2180 da ich ja kein Erbe sondern nur
Vermächtnisnehmer bin.
Das Vermächtnis wurde von mir bisher weder gegenüber dem TV noch meinen Kindern angenommen bzw abgelehnt.

Einen Anwalt bzw den Anwatlsservice werde ich sicher in Anspruch nehmen. Allein deshalb weil ich mich nicht persönlich mit meinen Kindern wg dieser Sache streiten bzw "feilschen" möchte.

Da der TV von Testaments wegen her die Aufgabe hat, alle Imobilien zu verkaufen und da sich diesbezüglich noch nichts getan hat, sehe ich da i M aber noch keinen Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüssen


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