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-   -   Erbe ausschlagen - Auskunftspflicht und Erbfolge (https://www.forum-recht-einfach.de/erbschaft-und-erbe/erbe-ausschlagen-auskunftspflicht-und-erbfolge-2777.html)

Margarethe 02.09.2014 15:46

Erbe ausschlagen - Auskunftspflicht und Erbfolge
 
Hallo,
habe jetzt viel zu diesem Thema gelesen und trotzdem sind noch kleine Fragen geblieben. Hier der familiäre Fall in unpersönlicher Form kurz notiert:

Frau X ist vor einer Woche verstorben, erbberechtigt sind jetzt ihre 4 Kinder (A, B, C und D) zu gleichen Teilen. Vermutlich hatte Frau X kein Testament. Frau X hatte jedoch eine bestellte Betreuerin, die zusammen mit Kind A die Finanzen und alle weiteren Angelegenheiten geregelt hat. Kind A hatte auch Vollmacht für das Konto.

1. Haben die Kinder (B, C und D) Anspruch, bei der bestellten Betreuerin Auskunft über die finanziellen Verhältnisse zu bekommen, vorher war das immer problematisch. Von Kind A ist darüber keine Auskunft zu erwarten.

2. Wenn die Kinder B, C und D sich entscheiden sollten, das Erbe auszuschlagen (einschließlich deren Kinder und Kindeskinder), würde dann das Erbe zu 100% auf Kind A entfallen, oder hat dieses nur einen Erbanspruch von 25% und die 75% der anderen drei Kinder würde der Staat "erben"???

Vielen Dank schon mal für die Auskunft.

Recht-Einfach 03.09.2014 11:43

AW: Erbe ausschlagen - Auskunftspflicht und Erbfolge
 
Hallo, zuerst sei gesagt:
Sie haben Fristen wahrzunehmen. Das Erbe ist nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Todesfall oder Erbfall ausschlagbar!

Sollten Kinder B, C und D ausschlagen, so liegen Sie richtig, wenn Sie sagen, dass deren Kinder an deren Stelle rücken. Schlägt, wie in Ihrem Fall, die komplette Verwandtschaftslinie erster Ordnung das Erbe aus, abgesehen von A, so erbt A 100%. Der Staat oder Fiskus erbt nur im Falle, dass "alle" Erben ausschlagen.

Erben haben eine Auskunftspflicht. Lesen Sie bitte hier:
Höhe des Erbes und Wert des Nachlasses ermitteln - Erbrecht Ratgeber

Diese gilt meiner Kenntnis nach eigentlich für Enterbte, also Pflichtteilsberechtigte, die bei der Erbauseinandersetzung übergangen werden.

Den einschlägigen Paragraphen zum Nachlassverzeichnis finden Sie hier:
§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben - Erbrecht

Ich kann Ihnen nur raten einen Anwalt aufzusuchen, der Ihre Ansprüche geltend macht. Zum Einen den Überblick über die Erbmasse erwirkt und zum Anderen in Sachen Erbausschlagung berät.


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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