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Ralf1968 24.09.2014 20:09

Vergütungsvereinbarung - Abrechnung Nachlassverwalter
 
Hallo liebe Forumsmitglieder

Ich benötige dringend eure Einschätzung und/oder wenn möglich eine juristische Prüfung der Richtigkeit bzw ob diese Vorgehensweise des Nachlasspflegers so üblich ist.
Die Erbenermittlung ist nun nach ca 1 Jahr nach dem Versterben meiner Tante abgeschlossen. Es existieren außer mir noch 4 weitere Erben. Der vom Notar beglaubigte Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins wurde letzte Woche dem Nachlasspfleger zugesandt.
Nun habe ich heute Post vom Nachlasspfleger mit folgendem Inhalt erhalten aus derer sich für mich 3 Fragen zu 3 Schriftstücke ergeben;

Zum einen werde ich gebeten eine Einigung über die Höhe des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers zu unterschreiben deren Höhe er auf 3,2 % meines Erbanteils zuzüglich Mwst beziffert. Das hört sich ein wenig nach Kuhhandel an weshalb ich hier einfach mal die Frage habe ob diese 3,2% so üblich sind oder variieren. Im übrigen sind damit laut des Schriftstückes noch nicht die Kosten gemäß §§669,670 BGB (Porto/Telefon,Fotokopien ...) enthalten. Was ist wenn ich diese Einigung nicht unterschreibe und statt dessen auf eine Auflistung der tatsächlich entstandenen Kosten bestehe?
Zumal vom gesamten Nachlasswert laut Nachlassverzeichniss abzüglich diverser Verbindlichkeiten deren Rechnungen mir vorliegen von ehemals 230.000 Euro schon jetzt nur noch von ca.220.000 Euro die Rede ist. Immerhin ein Unterschied von 10.000 Euro!

Die 2. Frage bezieht sich auf die Erklärung über die Abrechnung die mir zumindest als Laie seltsam vorkommt. Dazu zitiere ich am besten 1:1 das Schriftstück des Nachlasspflegers;

Als Nachlasspfleger bin ich gegenüber dem Amtsgericht München, Nachlassgericht, abrechnungspflichtig.
Hierzu habe ich dem Amtsgericht München bereits die an das Nachlassverzeichniss anschließende Jahresrechnung zum 31.12.2013 mit sämtlichen Belegen vorgelegt. Die Abrechnung wurde dort geprüft und für sachlich und rechnerisch richtig befunden.
Anschließend an diese Abrechnung müsste ich nach Erteilung des Erbscheins eine weitere Abrechnung bis zum Zeitpunkt der Erscheinserteilung beim Nachlassgericht einreichen, welche dort dann wiederum geprüft werden müsste. Von dieser weitergehenden Abrechnungspflicht und der förmlichen Prüfung können die Erben mich und das Nachlassgericht mit dem beigefügten Formular befreien.

Warum sollte ich diesen Nachlasspfleger vertrauen und dies blind unterschreiben? Es kommt mir nun auch nicht mehr auf den ein oder anderen verstrichenen Monat an. Meine Tante (Erblasserin), zu der ich regelmäßigen telefonischen Kontakt pflegte lag mehrere Wochen tot in ihrer Küche. Die Sanierung dieser Küche hat ca 20.000 Euro gekostet. Ein etwa 10 qm großer Raum. Dies hat der Nachlasspfleger ohne näher darauf einzugehen (Gutachter) durch gewunken. Ich bin nur telefonisch um mein Einverständnis gebeten worden. Leider sind es für mich 650 km bis nach München und die Wohnung sollte schnell wieder vermietet werden können sodass ich mich nicht in der Lage sah dies selbst zu überprüfen.

Als letztes soll ich dem Nachlasspfleger noch eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung die insgesammt 10 Punkte umfasst erteilen.
Es geht da unter anderem um Empfangnahme von Geld, Wertsachen ...Urkunden
Diese Punkte alle einzeln aufzuzählen spare ich mir erst mal und reiche reiche sie bei Interesse gerne nach.
Weil ich im Moment gerade ein wenig überfordert bin würde ich an dieser Stelle gerne von euch wissen ob dies alles so üblich ist?

Vielen lieben Dank das ihr euch Zeit genommen habt mit diesem langen Text und hoffe von euch zu hören.
Ralf

Recht-Einfach 28.09.2014 06:57

AW: Vergütungsvereinbarung - Abrechnung Nachlassverwalter
 
Hallo,

die Höhe der Kosten für den Nachlassverwalter sind nicht konkret bestimmt, sondern werden immer in Prozent angegeben. Gesetzlich ist lediglich eine angemessene Vergütung vermerkt.

Lesen Sie dazu bitte hier:
§ 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers - Erbrecht
Nachlassverwalter - Erbrecht Ratgeber

In unserem Artikel zum Nachlassverwalter erfahren Sie auch, dass die Vergütung meist nach der "Neue Rheinische Tabelle und Möhring`sche Tabelle" ermittelt wird. Diese sieht folgende Sätze vor:
- bis 250.000 € 4%
- bis 500.000 € 3%
- bis 2.500.000 € 2,5%
- bis 5.000.000 € 2%
- ab 5.000.000 € 1,5%, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe

Hier kann man feststellen, dass Sie mit Ihren 3,2 Prozent ganz gut und mehr als fair bedient sind.

Da ich nicht weiß, ob der Herr schon Erfahrung in diesem Bereich hat, kann ich zu den anderen Punkten nicht viel sagen. Entweder vertrauen Sie dem Mann oder nicht. Da er den Erben gegenüber haftet, wird er seine Sache aber sicherlich Gewissenhaft machen: § 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers - Erbrecht

Und eine Vollmacht kann ich mir in diesem Zusammenhang als "Gang und Gebe" vorstellen. Denn auch jeder Anwalt oder Steuerberater, der Sie nach außen vertritt, fordert als erstes eine Vollmacht. Diese sollten Sie jedoch inhaltlich genau prüfen und Zweifel oder Rückfragen zu einzelnen Punkten mit dem Verwalter klären.


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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