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-   -   Grundbucheintrag zwecks möglicher Schenkung einsehen (https://www.forum-recht-einfach.de/erbschaft-und-erbe/grundbucheintrag-zwecks-moeglicher-schenkung-einsehen-2892.html)

sellima 18.02.2015 17:41

Grundbucheintrag zwecks möglicher Schenkung einsehen
 
Hallo liebes Team,

ich habe 2 Fragen zum Thema Schenkung von Immobilien an Dritte , damit die leibliche Tochter vom Pflichtteil der Immobilie nichts vererbt bekommen kann.

Situation: ich möchte wissen, ob mein Vater sein Haus an seine 2. Ehefrau oder meinen Bruder oder Dritte verschenkt hat, um es aus der Erbmasse zu bekommen. Da wir keinen Kontakt haben, will ich ihn nicht persönlich fragen.

1) Besteht für mich als Tochter die Möglichkeit, den Grundbucheintrag des Hauses meines Vaters einzusehen, um nachvollziehen zu können, ob er er das Haus ggf an 2. Ehefrau oder Bruder oder Dritte verschenkt hat? Wenn ja, wie gehe ich vor?
2) Wird er darüber informiert, wenn ich Einsicht beantrage?

Recht-Einfach 19.02.2015 18:00

AW: Grundbucheintrag zwecks möglicher Schenkung einsehen
 
Hallo,

bitte lesen Sie einmal hier:
Beim Pflichtteilsrecht den Grundbucheintrag einsehen?

Viel Erfolg, Erbrecht Einfach

sellima 19.02.2015 20:25

AW: Grundbucheintrag zwecks möglicher Schenkung einsehen
 
Danke für den Artikel, der bezieht sich allerdings meinem Verständnis nach auf eine Einsicht in das Grundbuch, wenn der Erblasser, in diesem Fall mein Vater, bereist verstorben ist.

Meine Frage zielte jedoch darauf ab, ob ich das Grundbuch einsehen kann, jetzt wo er noch lebt, (wir haben keinen Kontakt), um zu sehen, ob das Haus ggf an mein Bruder oder andere verschenkt wurde bzw. noch in seinem Besitzt ist.
Konkret ist die Frage:
Kann ich das Grundbuch (ohne seine Zustimmung) zu seinen Lebzeiten einsehen, um zu verstehen, ob das Haus noch ihm gehört und wenn ja wie?

Recht-Einfach 20.02.2015 03:11

AW: Grundbucheintrag zwecks möglicher Schenkung einsehen
 
Hallo, hier mal ein Zitat aus Wikipedia:

Zitat:

Zitat von de.wikipedia.org/wiki/Grundbucheinsicht
Die Grundbucheinsicht ist jedem gestattet, der dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen kann. [...] Berechtigtes Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ein durch die Sachlage gerechtfertigtes und verständiges Interesse für die Gestattung der Grundbucheinsicht erfordert. [...] Dieses berechtigte Interesse ist dem Grundbuchamt darzulegen.

Sie sollten es also definitiv probieren und Ihre Gründe darlegen. Andernfalls könnte ein Anwalt sicherlich auch Ihr Interesse durchsetzen und Einsicht erwirken.

Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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