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sncatcher 15.02.2016 14:58

Was kann der uneheliche Sohn meines Vaters beanspruchen?
 
Hallo liebe Forum-Mitglieder!

Wäre nicht der Tod der Mutter schwer genug zu verkraften, kommt die Erberei hinzu. :(

Ich dachte bis vor kurzem, ich sei ein Einzelkind und somit auch Alleinerbin. Aber.... Jetzt hat sich ein unehelicher Sohn meines Vaters bei uns gemeldet.

Meine Mutter ist vor einiger Zeit verstorben. Ihr gehörte ein Haus, welches sie mir per Testament vererbt hat. Mein Vater hat lebenslanges Wohnrecht.
Außerdem gab es ein Wachstumszertifikat und Girokonto auf ihren Namen und den meines Vaters gemeinsam und ein Sparbuch auf ihren Namen.
Im Erbschein steht, dass ich Alleinerbin bin.

Jetzt ist die Frage: Was von dem steht mir und was meinem Vater zu?
Wenn mein Vater stirbt, was und wie viel kann mein unehelicher Bruder beanspruchen, wenn kein Testament vorliegt?

Nützt es mir etwas, wenn ich die Konten so weit als möglich behebe und wie lange kann er dann rückwirkend etwas beanspruchen?

Ich würde mich sehr über Eure Hilfe freuen!

Vielen Dank im Voraus!!!!

Suncatcher

Recht-Einfach 15.02.2016 17:13

AW: Was kann der uneheliche Sohn meines Vaters beanspruchen?
 
Hallo,

wenn Sie Erbin sind und nicht Ihr Vater, ist das grundsätzlich schonmal nicht schlecht würde ich sagen. Insbesondere dann, wenn Ihr Vater auf sein Erbe (durch den Tod Ihrer Mutter) verzichtet.

Nichtsdestotrotz sollten Sie ein Testament erstellen, in welchem Sie auch noch einmal als Alleinerbin vermerkt sind - optional kann hier der uneheliche Sohn auch enterbt werden!

Es ist nämlich grundlegend so, dass ein uneheliches Kind einen Erbanspruch hat. Wird es enterbt, hat es einen Pflichtteilsanspruch (die Hälfte vom gesetzlichen Erbanspruch).

Dieser würde sich wie folgt berechnen (unter der Voraussetzung, dass es keine weiteren Nachkommen gibt):
Vater verstirbt, er hat 2 Kinder: Gesetzlicher Erbteil pro Kind: 50 %
Pflichtteilsanspruch also 25% für das uneheliche Kind!

Wenn Sie nun beginnen das Vermögen des Vaters zu schmälern, z.B. durch Überschreiben oder Verschenken, sollten Sie beachten, dass dies einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslöst, da Schenkungen bis zu 10 Jahre mit abschmelzendem Anteil auf das Vermögen mit angerechnet werden.

Ich empfehle Ihnen einmal die folgenden Beiträge aus unserem Ratgeber:
- Pflichtteil Berechnung und Höhe des Pflichtteils - Erbrecht Ratgeber
- Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber


Ich hoffe ich konnte weiterhelfen und wünsche viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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