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-   -   Erbnachweis bei fehlender Geburtsurkunde (https://www.forum-recht-einfach.de/erbschaft-und-erbe/erbnachweis-bei-fehlender-geburtsurkunde-3125.html)

Verna 19.03.2016 13:54

Erbnachweis bei fehlender Geburtsurkunde
 
Hallo liebe Forumsmitglieder,

folgender Fall:
Die Mutter von Person A hat einen Bruder, welcher verstorben ist. Der Bruder hat keine Kinder oder weitere Verwandte. Die Mutter von Person A ist auch schon verstorben, sodass Person A der einzig verbliebene nachfolgende Erbe des Bruders ist.

Nun verhält es sich folgendermaßen:
Person A muss die Geburtsurkunde seiner Mutter vorlegen, um das Verwandschaftsverhältnis zum dem verstorbenen Bruder nachzuweisen.
Aufgrund von Kriegseinflüssen (2ter Weltkrieg) wurden jegliche Dokumente vernichtet. Kirchenbucheinträge sind nicht vorhanden, Standesämter wie Berlin I und des Geburtsortes (heute Polen) haben Negativbescheinigungen ausgestellt. Eine Nachbeurkundung beim letzten Wohnort sei nach Auskunft des Standesamt (des letzten Wohnortes) nicht möglich, da keine Einträge und Daten vorhanden sind.
Photos, Briefverkehr zwischen den Geschwistern stellen keine Beweismittel nach Aussagen des Amtsgerichts dar.

Die Beantragung des Erbscheins wird daraufhin vom Amtsgericht abgelehnt, da Person A keinen rechtlichen Nachweis erbringen könne.
Welche Möglichkeiten hat Person A, um sein Verwandschaftsverhältnis dennoch nachzuweisen?

Recht-Einfach 31.03.2016 10:38

AW: Erbnachweis bei fehlender Geburtsurkunde
 
Hallo, grundsätzlich ist die Geburtsurkunde das beste Beweismittel.

Gemäß § 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben - Erbrecht können aber auch andere Unterlagen, die die Identität bestätigen vorgelegt werden:

Zitat:

Zitat von § 2356 BGB
(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.

Sie sollten also überlegen, welche Alternativen Sie haben und sich mit dem Nachlassgericht/Amtsgericht beraten, was diesen als Nachweis genügt.

Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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