Vier Kinder erben - eines davon ist pflichtteilsberechtigt
Guten Tag zusammen,
folgendes Ereignis ist eingetreten: Der Vater verstirbt im Jahre 2000 und der Sohn macht im Jahre 2003, im Rahmen der 3 Jahresfrist, seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Im Testament der Mutter ist daher geregelt, das der Sohn nun nur noch den Pflichtteil erhält, da er ja schon den Herrn Vater beerbt hat, also bereits 50% vom Erbe erhalten hat. Hier nun die sich daraus ergebenden Fragen: a) bedeutet das nun das der Sohn, der bereits den Vater beerbt hat nun Pflichtteilsberechtigter ist, oder ist er weiterhin Erbe 1. Ranges mit dem Anteil von der Hälfte des ursprünglichen Anteils und gilt daher als Erbe und nicht als Pflichtteilsberechtigter, da er ausdrücklich nicht enterbt ist, sondern lediglich der Umstand, das er bereits geerbt hat, dazu führt das er nun den Pflichtteil erhält oder erhalten soll b) hat der bereits den Vater beerbende Sohn einen Anspruch auf einen Erbschein oder ist es möglich, das die anderern 3 Geschwister jeweils für sich einen Erbschein beantragen und dabei den Bruder ausschließen ? Um sachdienliche Statements wird gebeten Mit freundlichen Grüßen |
AW: Vier Kinder erben - eines davon ist pflichtteilsberechtigt
Hallo, ich sehe den Sachverhalt wie folgt:
zu a) Der Sohn ist beides. Nach der gesetzlichen Erbfolge ist er Erbe ersten Ranges. Dies beinhaltet auch den Anspruch auf den Pflichtteil! Mit Einfordern des Pflichtteils wurde er zum Pflichtteilsberechtigten und wird meiner Ansicht nach aus den testamentarischen Regelungen ausgenommen. zu b) Da er seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, und nun auch "nur noch" Pflichtteilsberechtigter ist, erhält er meiner Ansicht nach keinen Erbschein. Die Erbengemeinschaft aus den verbleibenden Erben wäre dann für die Regulierung / Auszahlung verantwortlich: Schuldner des Pflichtteils bei Erbengemeinschaft - Erbrecht Ratgeber Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen und wünsche viel Erfolg, Erbrecht Einfach |
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