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Andy27 31.05.2016 13:58

Information über Testamentseröffnung
 
Hallo,

mein Vater ist vor ca. 7 Wochen verstorben, ich bin sein leiblicher Sohn, er hat damals neu geheiratet, und seine neue Frau hat zwei Töchter mit in die Ehe gebracht. Der Kontakt ist vor ca. 20 Jahren abgebrochen, über den Tod meines Vaters habe ich durch Zufall erfahren, zur Beerdigung wurde ich auch nicht informiert.
Auf Grund des zeitlichen Abstandes vermute ich mal nicht im Testament erwähnt, oder gar enterbt worden zu sein. Über das Amtsgericht habe ich erfahren können, daß mehrere Testamente vorhanden seien, aber nicht ob die Eröffnung schon statt gefunden hat. Bekomme ich als gesetzlicher Erbe 1. Ranges automatisch eine Benachrichtigung, oder muss ich diese selber einfordern ?
Dann noch eine Frage, wenn ich mich hier richtig kundig gemacht habe, besteht bestimmt eine Zugewinngemeinschaft, wie hoch wäre dann mein Pflichtteil ? 50% die Ehefrau, 50 % an die Kinder, sprich an meine beiden Stiefschwestern u. mich ??,
vielen Dank vorab für die Auskunft

Andreas

Recht-Einfach 02.06.2016 14:49

AW: Information über Testamenteröffnung
 
Hallo,

erst einmal zur Erbfolge: Ihr Pflichtteil würde in diesem Fall 25% betragen, vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Geschwister oder leibliche Kinder Ihres Vaters. Anmerkung: Die Kinder der neuen Ehefrau bleiben bei der Berechnung außen vor, da sie keine Verwandten gemäß dem Erbrecht sind.

Ihr Pflichtteil berechnet sich wie folgt:
Gesetzlicher Erbanspruch der Ehefrau: 50% (25% + 25% für Zugewinngemeinschaft)
Gesetzlicher Erbanspruch des Kindes: 50% (davon die Hälfte ergibt den Pflichtteilsanspruch mit 25%)


Zum Prozedere:
Sollten Sie Erbe sein, werden Sie automatisch benachrichtigt.

Sollten Sie jedoch im Testament nicht erwähnt oder enterbt worden sein, müssen Sie unbedingt Ihren Pflichtteil einfordern, da dieser Anspruch auf den Pflichtteil nach drei Jahren verjährt.

Ich rate Ihnen erst noch einmal abzuwarten. Sollten Sie keinen weiteren Schriftverkehr erhalten und keine weiteren Auskünfte zur Testamentseröffnung beim Nachlassgericht erfragen können, machen Sie von Ihrem Auskunftsrecht gebrauch: § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben - Erbrecht


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach

Andy27 07.06.2016 13:57

AW: Information über Testamenteröffnung
 
Hallo,

erst mal vielen Dank für die Information. Wie lange wäre dann eine angemessene Wartezeit ? Falls diese dann überschritten ist, reicht dann ein einfaches Anschreiben an seine Ehefrau zwecks Nachlassauskunft , die ja vermutlich Erbin ist? Ohne Testamenteinsicht weiß ich ja nicht wer erbt, oder muss dieses schon mittels Anwalt geschehen ?
Wäre auch ein Vorschlag über eine Art "Abfindung" möglich, um die ganze Angelegenheit
unbürokratisch abzuwickeln, oder geht das nur über einen Notar wie gelesen, oder hätte dieses noch ganz andere Nachteile (außer monetäre) ?

Vielen Dank vorab

Grüße Andreas

Recht-Einfach 08.06.2016 17:52

AW: Information über Testamentseröffnung
 
Hallo,

ich würde noch einmal 6-8 Wochen warten. Dann wenden Sie sich noch einmal an das Nachlassgericht und versuchen soviel wie möglich in Erfahrung zu bringen. Vielleicht können Sie auch eine Kopie des Testamentes anfordern.

Parallel sollten sie die Ehefrau kontaktieren und um eine Nachlassauskunft bitten. Hier reicht eigentlich ein formloses Schreiben aus. Notfalls müssen Sie dann aber doch Ihren Forderungen durch ein anwaltliches Schreiben und eine qualifizierte Beratung Nachdruck verleihen.


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach

Andy27 13.06.2016 11:35

AW: Information über Testamentseröffnung
 
Hallo,

ich habe die Abschrift des Testamentes erhalten. Mein Vater und seine neue Ehefrau haben sich gegenseitig per Erbvertrag als Erben eingesetzt (1976),
die Töchter erben bei Tod der Frau je zu Hälfte . Ich wurde nicht erwähnt, ergo enterbt, der Notar hat aber eine Anmerkung im Testament geschrieben, mit dem Hinweis, dass der Sohn aus 1. Ehe (also ich) pflichtteilberechtigt sei. Ich möchte jetzt, wie von Ihnen vorgeschlagen, die Nachlassauskunft an die Ehefrau stellen, dazu habe ich einen Vordruck im I-net gefunden, wo aber zeitgleich mit der Auskunft, auch direkt eine Frist zur Auszahlung des Erbteiles auf mein Konto gesetzt werden soll, also die Geltendmachung meines Pflichtteils. Ist das so korrekt ?, und muss ich auch dann den Hinweis auf die 25% mit angeben ?

Viele Grüße

Andreas

Recht-Einfach 14.06.2016 08:38

AW: Information über Testamentseröffnung
 
Hallo,

der Pflichtteil ist gem. § 2317 BGB Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs - Erbrecht sofort fällig!

Somit ist durchaus üblich den Erben unter Stellung einer realistischen Frist (auch in Anbetracht der Umstände) zur Auszahlung aufzufordern.

Einen Hinweis auf die Höhe kann man durchaus geben, insbesondere, wenn man neben der Vermögensaufstellung auch gleich die Auszahlung mit anfordert.


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach

Andy27 21.07.2016 08:28

AW: Information über Testamentseröffnung
 
Hallo,

überraschender Weise hat alles geräuschlos funktioniert. Ich habe gestern das Nachlassverzeichnis erhalten, und mein Pflichtteil (angemessen)wurde ebenfalls schon überwiesen.
Ich möchte mich nochmals herzlich für die kompetente Unterstützung hier bedanken, ebenfalls bei der telefonischen Anwalts-Hotline, die kostengünstig, auch wertvolle Tipps gegeben hat.

Viele Grüße

Andreas


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