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DerStefan 06.11.2016 18:03

Immobilienkauf mit vorgezogenem Erbteil - Forderung der Erbengemeinschaft an Miete?
 
Hallo zusammen,

folgende Situation;

Der Vater besitzt ein Haus mit Grundstück, die 3 Kinder sollen zu gleichen Teilen bedacht werden.
Das Kind 1 möchte eine Eigentumswohnung erwerben und benötigt dafür eine Summe die genau dem Drittel des Wertes des Hauses mit Grundstück entspricht. Sie bekommt also vom Vater ein vorgezogenes Erbe und verzichtet daher vertraglich auf ihren Teil des Hauses mit Grundstück zugunsten der beiden Geschwister 2 und 3.
Das Kind 1 erwirbt also die Eigentumswohnung (Grundbucheintrag und Kaufvertrag auf ihren Namen) und vermietet diese weiter.

Die Geschwister 2 und 3 bestehen nun darauf, die Mieteinnahmen seit Kauf der Eigentumswohnung wieder zurück in die Erbmasse zu führen, Kind 1 argumentiert dass sie Eigentümerin ist (daher auch ein unternehmerisches Risiko trägt) und die Mieteinnahmen daher nicht in die Erbmasse einfliessen - wenn sie einen Verlust gemacht hätte, wäre dieser ja ebenfalls nicht in die Erbmasse geflossen. Der Vater lebt noch und hätte ggfs. sogar die Möglichkeit, das Testament nochmals zu ändern.

Zusammengefasst also folgende Fragestellung.
Vorgezogenes Erbe wurde für Wohnungskauf verwendet, müssen die Mieteinnahmen in die Erbmasse zurückfliessen? Eigentümerin ist NICHT der Vater sondern das Kind 1.

Kann jemand helfen? :confused:

Viele Grüße,
Stefan

Recht-Einfach 18.11.2016 12:03

AW: Immobilienkauf mit vorgezogenem Erbteil - Forderung der Erbengemeinschaft an Miet
 
Hallo,

ich sehe das ähnlich wie Sie: Nur weil Sie mit dem ausbezahlten Geld Mieteinnahmen erwirtschaften, gehören diese noch lange nicht auch anteilig der Erbengemeinschaft.

Nehmen wir an, Sie hätten das Geld an der Börse investiert und 1000% Gewinn oder gar 100% Verlust gemacht. An Ihren Verlusten will sich ja auch keiner beteiligen!

Ich bin mir aber nicht zu 100% sicher, weshalb ich darauf verweisen muss, dass Sie eine rechtsichere Antwort nur von einem Anwalt für Erbrecht erwarten können.

Versuchen Sie es Ihren Geschwistern nochmal genau so in Ruhe zu erklären, auch wenn Sie das sicherlich schon gemacht haben ;)


Ich wünsche dennoch viel Erfolg und sende freundliche Grüße, Erbrecht Einfach


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