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exxped 11.03.2017 16:23

Höherer Erbanteil auf Vermögen des behinderten Sohnes durch lebenslange Pflege
 
Mein 24 jähriger Sohn ist im Januar verstorben. Er war durch einen Geburtshilfefehler schwerbehindert. Zeitlebens habe ich mich um das Kind bei uns zuhause gekümmert; mein damaliger Mann, der Vater, kümmerte sich nicht. Es ging dann auch soweit, dass ich vor vielen Jahren meinen Beruf aufgeben musste, um mich um unser Kind zu kümmern.
Vor 7 Jahren verließ ich dann meinen Mann und wurde geschieden. Unser Sohn blieb bei mir. Unterhalt für Ihn habe ich von meinem EX-Mann nie gesehen. Mein Ex Mann hat seinen Sohn in den letzten 7 Jahren vielleicht 5x besucht.
Unser Sohn hatte Grundbesitz; ein Haus. Das fällt nun durch den Tod an mich und meinen Ex-Mann.
Hier nun meine Frage: Besteht durch meine jahrelangen Betreungszeiten, Beendigung meiner beruflichen Karriere für meinen Sohn die Möglichkeit einen höhere Erbschaftsanteil zu erstreiten, da ich durch die Unwägbarkeiten halt kaum Rente erhalte.
Ich bin 52 Jahre und kann auch nicht mehr in meinen Beruf zurück, da er zu qualifiziert war. Ich bezog und beziehe Hartz4, da ich aufgrund der Betreuungsleistung nicht in der Lage war, arbeiten zu gehen, sprich für meine Rente zu sorgen.
Niklas konnte nicht alleine gelassen werden, da er zu jeder Tageszeit Hilfe brauchte; er war blind, konnte sich nicht selber bewegen, wog mit 24 Jahren seine 32 KG und wurde künstlich ernährt. Sein Gehirn hatte nur Reststrukturen; er konnte nicht sprechen - lediglich lautieren, was letztenedes in ein Murmeln, schreien oder weinen endete.
Das ist in Kürze meine Geschichte und die darin enthaltene Frage.
Es bedankt sich Monika L.

Recht-Einfach 26.03.2017 15:53

AW: Höherer Erbanteil auf Vermögen des behinderten Sohnes durch lebenslange Pflege
 
Hallo Monika,

auf Grund Ihrer Schilderung kann ich nur raten einen Anwalt zu konsultieren. Soweit ich weiß gibt es für Empfänger von Ersatzleistungen eine sogenannte Beratungshilfe! Schauen Sie dazu einmal hier: Beratungshilfe für Rechtsberatung - Beratungshilfeschein

Es wäre nämlich vielleicht interessant, ob nicht gezahlte Unterhaltsleistungen für Frau und Kind verrechnet finden oder Ihre erbrachten Pflegeleistungen berücksichtigt werden können ... aber wie gesagt, dass kann leider nur ein Fachmann beantworten.

Freundliche Grüße, Erbrecht Einfach


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