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heike1972 26.04.2017 16:17

Wechselbezüglichkeit/Änderungsklausel
 
Hallo, es gibt ein Testament, einer der Ehegatten ist bereits verstorben.

In den Absätzen sind alle Dinge des Erbes geregelt, überlebender Ehepartner ist zunächts Alleinerbe. Nach dessen Tod werden je die beiden Kinder als Schlußerben eingesetzt. Danach folgen Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse.

Wechelsbezüglichkeit:

Der nächste Punkt IX. ist die Wechselbezüglichkeit.

IX.1. Die vorstehenden Regelungen sind - soweit gesetzlich möglich grundsätzlich wechselbezüglich getroffen.

Die Erschienenen wurden vom Notarvertreter über die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit belehrt. Insbesondere wurden sie darauf hingewiesen, dass ein einseitiger Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Ehegatten nur wirksam ist, wenn die Widerrufserklärung notariell beurkundet ist und dem anderen Ehegatten zugegangen ist.

IX.2.
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, auch nach Annahme der Alleinerbschaft auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten

a) alle von ihm vorstehende getroffenen Verfügungen abzuändern. (Wer ist ihm, der Überlebende oder der Verstorbene?)
b) Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen (Ist ein Vermächtnis gleich einem Vorausvermächtnis?)
c) nachträgliche Verfügungen abzuändern oder aufzuheben.

Wie denkt ihr?

Was darf geändert werden? Das komplette oder nur der Teil der Überlebenden. Also der Satz alle von ihm vorstehend getroffenen...... zudem ist von Änderungen der Verfügungen die Rede, bei der Wechselbezüglichkeit aber ist von Regelungen die Rede.

Die nächste Frage ist, die Vorausvermächtnisse können auch die geändert werden? denn ich bin der Meinung die Änderungsklausel der Wechselbezüglichkeit sagt dies nicht aus.

Recht-Einfach 01.05.2017 12:33

AW: Wechselbezüglichkeit/Änderungsklausel
 
Hallo,

meiner Ansicht nach widerspricht das alles den Grundsätzen eines Berliner Testaments. Das Berliner Testament soll ja den Willen des Erstverstorbenen sichern, indem es nach Tod nicht mehr abänderbar ist.

Ob diese Klauseln daher rechtens sind und auf welche Punkte sie Anwendung finden könnten, kann daher vermutlich nur ein Fachmann beantworten.

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Viel Erfolg wünscht, Erbrecht Einfach


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