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Marshmallow-120488 27.05.2017 16:13

Enterbung des Sohnes und Pflichtteilsentzug
 
Hallo,

ich frage hier allen Ernstes nach, wie ich einen jetzt 29 jährigen Sohn enterben kann.
Und zwar geht es um folgendes:

1987 eine damals 21 jährige Frau geheiratet, 1991 geschieden, weil Ehefrau ständig fremdging.

Danach kaum Kontakt, die Frau hatte mehrere und wechselnde Bekanntschaften seit der Scheidung, ist aber jetzt seit 2010 wieder verheiratet.

Die Exfrau hatte seit 1991 das alleinige Sorgerecht, obwohl sie an "Borderline" erkrankt ist/war, nie gearbeitet hatte, und auch seit 2011 Rente deswegen bezieht.

Das Umgangsrecht mit dem Sohn wurde mir verweigert, bzw. von der Exfrau sehr stark eingeschränkt und unterbunden. Also gab es bis zum 18. Lebensjahr kaum Kontakt, weil auch die Männer der EX-Frau schlechten Einfluss genommen hatten.

Seit dem 18.Lebensjahr des Sohnes jedoch Kontakt, der sich sehr schwierig gestaltete.

Der Sohn hatte schon mit 14 Jahren angefangen, Drogen zu nehmen.

2009 war ich Opfer eines Diebstahls / Raubes. Der Sohn war Augenzeuge, sagte aber vor Gericht nicht die Wahrheit aus, weswegen ich 2010 wegen Falscher Verdächtigung verurteilt worden bin.
(Täter hatte Strafanzeige gegen mich wegen angeblicher Falscher Beschuldigung gestellt, und der einizige Zeuge -der "Sohn"- hatte vor Gericht nicht die Wahrheit ausgesagt, und vom "Zeugnisverweigerungsrecht" Gebrauch gemacht).

Seitdem (2010) hat sich das Verhältnis sehr verschlechert, es gab aber noch gelegentlich Kontakt.

Dieses Jahr (2017) hatte der Sohn einen Mordaufruf im Internet gegen mich gestartet, und auf Befragung dazu nichts gesagt.

Kurz gesagt:
Ich habe jetzt genug, und will ihn enterben!

Wie kann ich das am Besten tun?

Recht-Einfach 04.06.2017 20:54

AW: Enterbung des Sohnes
 
Hallo,

ich kann Ihre Lage nachvollziehen. Schauen Sie doch einmal in diesem Artikel zum Thema "Pflichtteil entziehen":
Pflichtteil entziehen und Pflichtteilsbeschränkung - Erbrecht Ratgeber

Dort wird genau beschrieben, unter welchen Umständen ein Pflichtteil ganz entzogen werden kann. Wie flexibel und auslegbar diese Vorgaben sind, sollten Sie aber dennoch mit einem Anwalt absprechen, da dies die Möglichkeiten eines Forums übersteigt.

Wir bieten hier auch Hilfe per Mail oder telefonisch durch erfahrene Anwälte an:
Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach

Marshmallow-120488 05.06.2017 17:01

AW: Enterbung des Sohnes
 
Zitat:

Zitat von Recht-Einfach (Beitrag 10615)
Hallo,

ich kann Ihre Lage nachvollziehen. Schauen Sie doch einmal in diesem Artikel zum Thema "Pflichtteil entziehen":
Pflichtteil entziehen und Pflichtteilsbeschränkung - Erbrecht Ratgeber

Dort wird genau beschrieben, unter welchen Umständen ein Pflichtteil ganz entzogen werden kann. Wie flexibel und auslegbar diese Vorgaben sind, sollten Sie aber dennoch mit einem Anwalt absprechen, da dies die Möglichkeiten eines Forums übersteigt.

Wir bieten hier auch Hilfe per Mail oder telefonisch durch erfahrene Anwälte an:
Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach

Ja, vielen Dank fuer die schnelle Antwort´.

kann ich evtl. auch selbst so ein von mir selbst aufgesetztes Schriftstueck beim zustaendigen Erbschaftsgericht einreichen, und dort ggf. in Verwahrung geben?

Recht-Einfach 08.06.2017 21:03

AW: Enterbung des Sohnes und Pflichtteilsentzug
 
Das können Sie gerne tun ...

Problem: Sollte das Ganze nicht rechtsicher formuliert und anfechtbar sein, war die Mühe umsonst! Und je nach späterer Erbmasse kann das teuer werden!

Hier sollten sie nicht an der falschen Stelle sparen wäre mein Ratschlag!

Viel Erfolg, Erbrecht Einfach

Marshmallow-120488 11.06.2017 21:14

AW: Enterbung des Sohnes und Pflichtteilsentzug
 
Naja, in England und Česká Republika gibt es keinen Pflichtteil, und ich kann enterben, wen ich will, und einer anderen Person alles zu 100 % vererben, wenn ich das will....

Ich bin in der glücklichen Lage, in Tschechien zu wohnen, und da reicht ein Testament mit Unterschrift aus, und wenn ich das amtlich beglaubigen lassen möchte, so kann ich das hier bei der behörde zum Preis von KČ 50 gerne tun, das sind umgerechnet fast €2 diese 50 Kronen bei einem jetzigen Umrechnungskurs von
1:26.3

Schließlich richtet sich das Erbrecht immer nach dem Land, wo man lebt....;)







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