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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Stundung Pflichtteil wegen unbilliger Härte
Eine Witwe ist durch die Ausschlagung des Nacherbes durch den Abkömmling zur Vollerbin einer schuldenfreien Immobilie geworden.
Zum Vorabvermächtnis gehörte laut notariellem Testament u.a. sämtliches Spar- und Barvermögen des Erblassers. Zum Erbe gehört diese schuldenfreie Immobilie, die vom Erblasser mit in die Ehe gebracht wurde. Die Immobilie ist das Elternhaus der verstorbenen Mutter des Abkömmlings, der das Nacherbe ausgeschlagen hat. Die Witwe und zweite Ehefrau hat die Immobilie demnach nur geerbt, aber keinen Anteil an der Anschaffung zu tragen. Die zweite Ehefrau, jetzt Witwe, ist erst 59 Jahre alt, daher auch die Ausschlagung des Nacherbes und Geltendmachung des Pflichtteils, da das Verhältnis angespannt ist und eine mehrjährige Verbindung eine enorme Belastung für den Abkömmling dargestellt hätte. Die Witwe ist ja noch in einem erwerbsfähigem Alter und erhält eine eine recht gute Witwenrente. Es besteht aber die Befürchtung, dass sie den Pflichtteilsanspruch stunden lassen könnte aufgrund einer unbilligen Härte. Da die Witwe mietfrei wohnt, besteht doch die Möglichkeit zur Aufnahme eines Kredites, Darlehens oder einer Hypothek um den Anspruch zu erfüllen, zumal der Abtrag des Kredites oder den anderen genannten Möglichkeiten, in Höhe einer ortsüblichen Miete für lediglich eine Zweizimmerwohnung wäre und sie aber in einem Haus mit großen Grundstück und Garten bleiben darf. Oder das Haus könnte vermietet werden und die Witwe zieht in eine kleinere Wohnung, um entsprechend flüssig zu sein. Oder kann sie trotz der o.g. Voraussetzungen die unbillige Härte durchsetzen? |
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#2
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AW: Stundung Pflichtteil wegen unbilliger Härte
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Stichworte |
pflichteilssanspruch, stundung, unbillige härte |
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