|
Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
Forum Recht und Ratgeber - unsere Kategorien: |
|
![]() |
|
Themen-Optionen | Ansicht |
#1
|
|||
|
|||
![]()
Hallo,
wir haben hier eine komplizierte Situation, die wir nicht lösen können. Eine Immobilie wurde zu Lebzeiten auf mehrere Geschwister umgeschrieben. Eine davon hat ein handgeschriebenes Testament erstellt in dem sie einen gemeinnützigen Verein ( kirchlicher Orden) als Erben festgelegt hat. Das Haus hat ein Niessbrauch für 3 andere Geschwister mit einer Klausel, dass eine Veräusserung eben erst nach dem Tod der letzten der Geschwister durchgeführt werden kann. Dieser Fall ist nun eingetreten und der Notar ist an den Verein herangetreten, dass sie einen Erbschein erstellen lassen sollen. Kurz darauf wurde das Objekt verkauft und der Notar des Vereins, mit der Vorsitzenden hat diesem Kauf zugestimmt. Beim beantragen des Erbscheins, muss der Orden feststellen, dass der im Testament genannte Ordens-Verein nicht mehr exisitiert. Seitdem versucht das Haupthaus des Ordens den Nachweis zu erbringen, dass sie der Rechtsnachfolger sind. Dies scheint aber, durch irgendwas, sehr kompliziert zu sein. Für die anderen Erben und den neuen Eigentümer kommt es nun zu massiven Verzögerungen und der Käufer kann das Haus natürlich noch nicht nutzen, da die Eigentumsumschreibung noch nicht ausgeführt wurde. Hieraus ergeben sich ein paar Fragen. 1. Muss der Kauf nicht unabhängig von der Erstellung eines Erbscheins gesehen werden ? 2. Hätte die Zustimmung zum Kauf überhaupt erfolgen dürfen, wenn es sich hierbei nicht um eigentlichen Verein handelt, der beerbt wurde. 3. Wie lange muss man warten, wenn der Nachweis zur Rechtsnachfolge nicht erbracht wird, bzw. welche Schritte kann man einleiten. Die Teileigentümerin ist 2012 verstorben. Auch wenn, durch das Niessbrauch, ein Verkauf bisher nicht möglich war, stellt sich die Frage, wann der Orden einen Erbschein hätte beantragen müssen. Gilt hier eventuell die Verjährungsfrist von 3 Jahren ? |
Mietrecht und Erbrecht Rechtsberatung durch einen Anwalt - telefonische Rechtsberatung und Online Beratung: |
![]() Dieses Forum kann Ihr Problem nicht lösen? Kein Problem!Dann nutzen Sie unseren Service der günstigen Mietrecht und Erbrecht Rechtsberatung durch einen Anwalt. Sie können Ihre Frage einfach per E-Mail stellen. Fordern Sie hier unverbindlich ein Beratungsangebot an: Online Rechtsberatung: Fordern Sie kostenlos und unverbindlich ein Angebot für Ihren Sachverhalt an > Anwalt für Mietrecht fragen> Anwalt für Erbrecht fragen |
#2
|
|||
|
|||
![]()
Verstehe ich das richtig? Der Verkauf erfolgte ohne dass klar war, wer die Eigentümer sind? Sehe ich das richtig, dass einer der Eigentümer verstorben ist und der Verein sich als Erbe ausgegeben hat? Wie geht das denn?
Wenn ein Erbe nicht ausfinding gemacht werden kann, kommt ein Nachlassverwalter ins Spiel. Das regelt das Nachlassgericht. Wenn es keinen Erben gibt, erbt wohl der Staat (der natürlich von der Erbschaftssteuer befreit ist ![]() |
#3
|
|||
|
|||
![]()
Erstmal danke für die schnelle Rückmeldung.
Der Ablauf ist wie folgt: Durch das Grundbuch waren alle Eigentümer bekannt. Somit wusste man, dass ein Teileigentümer im Kloster ist und mit Eintritt ins Kloster, wird ein handschriftliches Testament erstellt, dass der Orden im Todesfall erben wird. Dieses stammt aus den 50er. Somit war allen weiteren Eigentümer und mittlerweile Nacherben, da schon fast alle wirklichen Eigentümer verstorben sind, klar, dass hier das Kloster einen Anspruch hat. Der Kaufvertrag wurde in dem Ort geschlossen wo das Objekt ist. Da nicht alle vor Ort leben, hat man eben, nach der Beurkundung, eine Kaufzustimmung über den Notar vor Ort, für das Kloster durchgeführt wo eben die Erben oder Eigentümer dem Kauf nur noch zustimmen mussten. Das ist ja grundsätzlich möglich. Der eigentliche Notar, der den Kauf beurkundet hatte, hatte dann , im Vorfeld, dem anderen Notar der das Kloster vertritt, darum gebeten den Erbschein zu besorgen. Somit ist es passiert, dass die Zustimmung erfolgte, aber die Problematik hinsichtlich des Erbscheins und dem Rechtsnachfolger noch nicht klar war. Jetzt hocken alle da und keiner weiss, wie es weitergeht. Das Haupthaus des alten Ordensverein sitzt auch noch im EU-Ausland. Richtig spassig |
#4
|
|||
|
|||
![]()
Notare sind hochbezahlte Juristen. Die sollten eigentlich wissen, wie es weitergeht. Ich denke, da wurde Fehler gemacht und da kommt dann das Sprichwort von den Krähen ins Spiel. Wenn die 2 Notare das nicht klären können, wäre das aus meiner Sicht ein Fall für die Aufsichtsbehörde.
|
#5
|
|||
|
|||
![]()
Na ja, die Herren Notare sind natürlich der Meinung, dass sie es nicht wirklich beeinflussen können und warten auf den Erbschein, bzw. auf den Nachweis der Rechtsnachfolge.
Jetzt kam auch noch raus, dass der letzte , gemeldete Wohnsitz , wie schon gesagt im EU-Ausland war und somit ein Erbschein vermutlich dort im Gericht beantragt werden muss. Ob der Notar dies überhaupt berücksichtigt hat, muss ich jetzt mal klären. In dem Amtsgericht das für die Region des deutschen Orden zuständig ist, liegt jedenfalls kein Antrag vor. Ich denke, ich muss jetzt einfach nochmal massiv dem Notar auf den S...k gehen, dass sich hier was bewegt. Mit ging es eher um die rechtliche Situation, ob man wirklich für den Verkauf auf den Erbschein warten muss. Bzw. für die Umschreibung der Immobilie. Für mich ist das ja nur der Wisch, der für die mögliche Kaufpreisauszahlung notwendig ist. Ob ein Teilerbe nun die Kohle ausbezahlt bekommt, oder nicht ist den anderen Erben, die alle notwendigen Unterlagen haben, ja egal. Dann kann aber wenigstens das Eigentum schon mal umgeschrieben werden. Wir gehen jetzt mal davon aus, dass der Notar mit irgendeinem Vereinsvertreter dem Kauf zugestimmt hat, der für den Rechtsnachfolger gesprochen hat, wer immer das auch ist. Bleibt ja alles im Orden. Es bleibt spannend. Scheint mir ein Fall für die Lehrbücher zu sein. |
#6
|
|||
|
|||
![]()
Wenn das die Sicht der Notare ist, wäre mir zu einfach. Man kann zwar Verträge zu Gunsten Dritter abschließen - aber das kann bei einem Grundstücksverkauf auch leicht zu Lasten Dritter ausgehen. Und genau das geht nicht. Bei einem Verkauf muss der Notar sich sicher sein, wen er als Verkäufer einsetzt. Wenn das eine Erbengemeinschaft ist, kann ich mir kaum vorstellen, dass die unbestimmt sein darf. Deswegen macht man doch den ganzen Zirkus; weil das eine absolut sichere Nummer werden soll und muss - und nicht weil man sich an der besonderen Sprache der Notare ergötzt, mit der sie ihr Herrschaftswissen zementieren. Da helfen auch keine Mehrheitsverhältnisse. Lediglich eine Testamentsvollstreckung würde vermutlich aus Sicht der Notare funktionieren. Ob das aber dem Rechtspfleger beim Grundbuchamt reicht wäre dann zu hinterfragen.
|
![]() |
|
Themen-Optionen | |
Ansicht | |
|
|
![]() |
||||
Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
Tante verstorben ohne Testament, Vater mit Testament - Wie ist die Erbfolge? | plumbum | Erbschaft und Erbe | 1 | 29.10.2016 16:24 |
Zweites Testament nach Berliner Testament/Vorausvermächtnis | rotwolf | Erbrecht allgemein | 6 | 06.10.2014 09:31 |
Hat ein notarielles Testament mehr Wirkung als ein privates Testament? | V40 | Erbschaft und Erbe | 3 | 22.07.2014 11:08 |
Erbengemeinschaft - nur Probleme | HanniHimbeer | Erbschaft und Erbe | 1 | 29.05.2013 09:11 |
Probleme mit Vermieter | JanJacobsen | Mietrecht allgemein | 4 | 15.06.2012 15:01 |