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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Auszahlung anderer gesetzlicher Erben
Hallo an Euch, ich bin neu hier und habe aber folgendes Poblem und würde mich freuen, wenn ihr mir ein wenig behilflich sein könntet. ;-).
Ich bin Erbe aber der Erblasser hatte noch 2 Kinder aus erster Ehe und die bekommen ihren gesetzlichen Anteil, weil kein Testament existierte. Jedes Kind bekommt 1/4 vom Betrag. Nun meine Frage, ich habe kein gutes Verhältnis zu den Kindern gehabt eher feindlich, nun muß ich mich mit denen bzgl. der Auszahlung aber in Verbindung setzen. Meine Frage, ist das richtig, daß die Kinder von mir dem Erben den Anteil ausgehändigt bekommen? Denn mir wurde sooft erzählt, das Nachlassgericht würde das regeln aber.... das Nachlassgericht sagt, die sind dafür nicht zuständig, weil kein Testament existiert, das müßte der Erbe selbst mit den Kindern regeln hat das seine Richtigkeit, wenn das so sein sollte und die würden sich evtl. weigern mir um deren Kontonummer mitzuteilen was mache ich denn dann? Denn der Sohn wohnt im Ausland und wollte mir noch nicht einmal seine postalische Anschrift mitteilen, damit ich dem Nachlaßgericht seinerzeit alle Angaben über die Kinder (wo geboren, und wo die aktuell wohnen etc. usw. mitteilen konnte. Deshalb bin ich mir zumindest bei dem Sohn sicher, daß er mir seine Kontonummer nicht mitteilt, weil er mir ja noch nicht einmal seine Adresse mitteilen wollte. Dann noch etwas anders, es existiert ein Kegelclub von denen erhielt ich Geld, weil der Erblasser an einer Kegeltour teilnehmen wollte, was aber nicht mehr spruchreif wurde, weil er verstarb. Nun meine Frage muß ich für die Kinder einen Nachweis über die Höhe des Geldes bekommen was ich ausgezahlt bekam vom Kegelclub? Denn der Präsident vom Kegelclub meinte, die sind kein eingetragener Verein folgedessen könnten dir mir auch keine Bescheinigung über das ausgezahlte Geld geben? |
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#2
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AW: Auszahlung anderer gesetzlicher Erben
Hallo,
meiner Kenntnis nach ist das Nachlassgericht für die Kontaktaufnahme mit den Erben zuständig. Das Nachlassgericht macht die Erben ausfindig und informiert über den Todesfall und die ausstehende Erbschaft. Es ist jedoch die Pflicht des Haupterben (die Person mit dem nächsten Bezug zum Verstorbenen und das sind nach Ihren Ausführungen Sie) auf Anfrage ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und die finanzielle Abwickung auszuführen. Hierbei sollten Sie bestmöglich und schriftlich dokumentieren, was Sie wann unternommen haben. Machen Sie sich also Notizen von Telefonprotokollen und versenden Sie Briefe nur als Einwurfschreiben! Sollten Sie Gelder erhalten, die noch in die Erbmasse gehören, empfehle ich Ihnen diese z.B. wieder auf das Konto des Erblassers umzubuchen oder anderweitig zu dokumentieren, damit an Ihrer Ehrlichkeit keine Zweifel aufkommen können! Es grüßt, Erbrecht Einfach
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#3
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AW: Auszahlung anderer gesetzlicher Erben
Dankeschön für die ausführliche Antwort, soweit habe ich das dann richtig gemacht aber.... die eine Frage ist noch offen, wenn der Sohn mir seine Kontonummer nicht mitteilen möchte und der wohnt im Ausland, was mache ich denn dann ? Ich wollte ein Einschreibebrief mit Rückantwort an beide senden oder sollte ich das als Einschreibe Einwurfbrief versenden?
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Stichworte |
auszahlung, gesetzlicher anteil, kinder, nachlassgericht |
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