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Bedarf es nach Erklärung der Ausschlagung noch einer 'Bestätigung' durch das Gericht?

Erbschaft und Erbe - Erbrecht Forum für Erben und Erblasser

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  #1  
Alt 28.01.2016, 15:12
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.01.2016
Beiträge: 2
Standard Bedarf es nach Erklärung der Ausschlagung noch einer 'Bestätigung' durch das Gericht?

Guten Tag,

wahrscheinlich bin ich zu einfach zu unsicher, möchte aber doch Folgendes gerne fragen:

Ich habe bei einem Notar eine Erbausschlagungserklärung abgegeben und das Dokument an das zuständige Nachlassgericht geschickt. Das Gericht hat mir den Eingang bestätigt.

1) Bin ich damit jetzt definitiv kein Erbe?
2) Oder könnte später noch festgestellt werden, dass die Erklärung vielleicht gar nicht formgerecht war?
3) Oder muss meine Erbausschlagung vielleicht vom Nachlassgericht erst noch genehmigt werden? (Ich meine, ich hätte so etwas irgendwo gelesen; vielleicht bezieht sich das aber auf minderjährige Erben)

Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe!
R.S.



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  #2  
Alt 29.01.2016, 15:09
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Bedarf es nach Erklärung der Ausschlagung noch einer 'Bestätigung' durch das Geri

Hallo,

ich bin der Meinung, dass eine Erbausschlagung eine einseitige Willenserklärung und somit keine Bestätigung notwendig ist.

Wenn das ganze beurkundet und bei Gericht zu Protokoll gegeben wurde, erachte ich die Ausschlagung als wirksam: Erbe ausschlagen und Erbe ablehnen - Erbrecht Ratgeber

Am besten fragen Sie einfach noch einmal bei Ihrem Notar nach. Der kann Ihnen ganz genau erläutern, wie das Prozedere abläuft.


Liebe Grüße, Erbrecht Einfach
__________________

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  #3  
Alt 29.01.2016, 20:38
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.01.2016
Beiträge: 2
Standard AW: Bedarf es nach Erklärung der Ausschlagung noch einer 'Bestätigung' durch das Geri

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich denke das auch so, könnte mir aber vorstellen, es könnte Konstellationen geben, unter denen die Ausschlagung als unwirksam (z.B. weil nicht form- und fristgerecht) befunden wird (der Notar könnte sich ja bei irgendwas geirrt haben). Wenn das dann erst nach der 6-Wochen-Frist festgestellt wird (etwa bei der Beantragung eines Erbscheines) wäre das schlecht. Ich würde da gerne sicher gehen, hätte also am liebsten eine Entscheidung eines Gerichtes über die Wirksamkeit. Na ja, wahrscheinlich ist das etwas zu viel Aufwand....

Vielen Dank und viele Grüße!
R.S.
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Stichworte
erbe ausschlagen, nachlassgericht


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