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Berliner Testament - Pflichtanteil uneheliche Kinder

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  #1  
Alt 10.12.2016, 07:35
P&P P&P ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.12.2016
Beiträge: 1
Standard Berliner Testament - Pflichtanteil uneheliche Kinder

Mein Vater ist gestorben. Er hat ein Berliner Testament zu Hause hinterlegt, welches sein leibliches Kind in Obhut genommen hat. Zudem hat er ein Schreiben (mit neuerem Datum als das des Testaments - nur von ihm alleine unterschrieben) hinterlegt, das er sich wünscht, das ich 1/3 des Barvermögens sowie 25 % des Wertes des Hauses beim Verkauf erhalten soll. Seine Frau ist übrigens dement.

Frage:
Muss meine Halbschwester damit zum Nachlassgericht oder muss ich den Pflichtteil beantragen?
Wie erfahre ich, was an Vermögen vorhanden ist? Muss meine Schwester das offenlegen? Muss ich das beantragen? Wo? Sie hat Vollmacht über alle Konten. Ich weiß auch, das meine Halbschwester und deren Kinder in den ganzen Jahren größere Summen geschenkt bekommen haben. Irgendwo meine ich gelesen zu haben, das Schenkungen der letzten 10 Jahre mit in den Pflichtteil eingerechnet werden. Meine Stiefmutter kommt jetzt ins Pflegeheim. Kann das Haus trotzdem verkauft werden?
Was ist wenn meine Stiefmutter stirbt, bevor ich meinen Pflichtteil habe? Bleibt dieser erhalten oder verfällt er? Ich habe ja auf ihren Anteil keinen Anspruch.



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  #2  
Alt 11.12.2016, 22:28
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Berliner Testament - Pflichtanteil uneheliche Kinder

Hallo,
Sie sollten nun erst einmal zum Nachlassgericht und sich erkundigen, was Sie erwartet. Das Nachlassgericht kann Ihnen auch Auskunft zum weiteren Ablauf geben.

Sollten große Vermögenswerte vorhanden sein, kann es auch nicht schaden einen Fachanwalt einzuschalten. Die Nachlassgerichte scheinen manchmal nicht allzu kooperativ zu sein ...

Ich bin aber grundlegend der Meinung, dass das Berliner Testament Gültigkeit hat. Somit sollten Sie den Pflichtteil einfordern, wenn das von öffetnlicher Seite bestätigt und das "Schreiben" Ihres Vaters als nichtig erklärt wird.

Viel Erfolg, Erbrecht Einfach
__________________

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