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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Bevorstehendes uneheliches Kind
Hallo, die werdende Mutter befragte mich ob ich die Vaterschaft anerkennen würde was ich bejahte, nun aber fällt mir ein, dass Erbschaftsangelegenheiten im Vorfelde zu regeln sind, weiss aber nicht wie und was. Bin noch verheiratet und lebe mit meiner Frau in der Zugewinngemeinschaft, haben zwei eheliche Kinder. Ich selber habe verschiedene Beteiligungen als Gesellschafter in diesen Firmen und auch einige noch nicht abbezahlte Immobilen. Zwei laufen auf den Namen meiner Frau und mir, vier auf meinen Namen. Wie sollte vorgegangen werden, damit das zu erwartende Kind keinen Anspruch auf mein bisheriges Vermögen hat. Bin bzw werde 50 und gehe davon aus, dass ich noch ein wenig lebe
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#2
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AW: Bevorstehendes uneheliches Kind
Ihr uneheliches Kind hat leider immer Anspruch auf einen Teil Ihres Erbes. Und dies zum gleichen Anteil, wie Ihre leiblichen Kinder.
Sie könnten das Kind zwar per Testament enterben, ein Pflichtteilsanspruch besteht dennoch weiterhin und ist nicht zu umgehen. Eine Möglichkeit wäre Ihr Vermögen zu mindern, z.B. durch Überschreiben auf Ihre Ehefrau. Dies ist aber auch immer mit Risiken verbunden und möglicherweise auch zwecklos, wenn Ihre Ehefrau vor Ihnen versterben würde. Dann würden die Güter sicher wieder in Ihren Besitz übergehen. Eine Möglichkeit wäre dann vielleicht eine Abfindung. Sie schließen einen Vertrag mit dem unehelichen Kind (am besten notarisch begleitet) über eine Summe X. Damit sind alle Forderungen aus dem Todesfall abgegolten. Vielleicht haben Sie auch Glück und die Mutter des Kindes heiratet noch einmal neu oder findet einen Partner, der das Kind adoptiert. Dann wären keine Ansprüche Ihnen gegenüber mehr möglich. Erbrecht Einfach
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Stichworte |
beteiligung, gesellschaft, immobilie, kinder, pflichtteilsanspruch, testament, uneheliches kind, vaterschaft, zugewinngemeinschaft |
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