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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe
(Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis)

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Pflichteil einfordern - aber wie ?

Erbschaft und Erbe - Erbrecht Forum für Erben und Erblasser

Antwort
 
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  #1  
Alt 05.11.2017, 00:15
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.10.2017
Beiträge: 28
Standard Pflichteil einfordern - aber wie ?

Hallo Fories,
ich benötige dringend Euren Rat, welchen Weg ich nun als klügsten einschlagen soll um an meinen Pflichtteil zu kommen.

Wer hat positive Erfahrung auf diesem Gebiet gemacht?

Da ich nun schon seit 1 1/2 Jahren auf meinen Pflichtteil warte und die Gegenpartei stets blockiert bzw. deren Rechtsanwältin mit Kleinigkeiten ankommt um die Erbschaft hinaus zu zögern, habe ich jetzt meiner Rechtsanwältin diese Email gesandt um eine Lösung zu finden um endlich an mein Recht zu gelangen:

Wie klagt man seinen Pflichtteil vor Gericht ein?

Leider stellen Pflichtteilsansprüche ein häufiges Streitthema zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben dar, obwohl sich gerade gesetzliche Erben oft schon ein Leben lang kennen. Emotionale Motive können den Ton zwischen beiden Parteien zusätzlich noch verschärfen – beispielsweise aus der noch nicht verwundenen Überraschung heraus, enterbt worden zu sein, während ein anderes Familienmitglied ausdrücklich im Testament bedacht wurde.
Die teilweise hohen Summen aus dem Nachlass tragen ihr übriges zum Konflikt bei.

Gütliche Einigung immer zu bevorzugen

Allen Pflichtteilsberechtigten wird empfohlen, zunächst auf sachlicher Ebene ohne Konfrontation das direkte Gespräch mit dem oder den Erben zu suchen. Informationen über den Nachlass – und oft auch den Pflichtteil selbst – bekommt man auf diesem Weg oft schneller.

In diesem Zusammenhang ist ein vor Gericht vermittelter Pflichtteilsvergleich oft eine zufriedenstellende Lösung für beide Seiten.

Selbst wenn man juristische Hilfe heranzieht, muss es bei besonnenen Anwälten nicht zwangsläufig zu einer Entscheidung vor Gericht kommen. Haben beide Seiten das Glück, an erfahrene und besonnene Vertreter ihrer Interessen zu geraten, die eine Konfliktverschärfung vermeiden und einen für beide Seiten zufriedenstellenden Ergebnis erreichen wollen, besteht durchaus berechtigte Aussicht auf baldigen Frieden.

Die Klagemöglichkeiten eines Pflichtteilsberechtigten

Häufig führen jedoch überzogene Vorstellungen von der Höhe des Pflichtteils oder bloße Rachegedanken dazu, dass keine einvernehmliche Lösung zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben gefunden wird. Dann ist der Gang vor das Gericht unvermeidlich. Dabei hat der Pflichtteilsberechtigte die aktivere Rolle.
Vor Gericht hat der Pflichtteilsberechtigte verschiedene Möglichkeiten, seinen Anspruch durchzusetzen:

Verfügt er bereits über sämtliche Informationen, um die Höhe seines Pflichtteils beziffern zu können, dann kann er beim örtlich zuständigen Gericht eine einfache Zahlungsklage einreichen bzw. von seinem Anwalt einreichen lassen.
Mit dieser Klage beantragt er, den Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe zu verurteilen. Gewinnt er die Klage und ist der Erbe jedoch immer noch zahlungsunwillig, kann er mit Hilfe des Urteils die Zwangsvollstreckung betreiben.

Häufiger wird von einem Pflichtteilsberechtigten jedoch eine sogenannte Stufenklage erhoben. Das Verfahren besteht bei einer Stufenklage aus mehreren Abschnitten:

In Stufe 1 geht es zunächst um Informationsbeschaffung zum Nachlass. Das bedeutet, der klagende Pflichtteilsberechtigte macht zunächst seinen Auskunftsanspruch bezüglich Bestand und Wert des Nachlasses geltend.

In einer zwischengeschalteten Stufe 2 kann er bei Gericht gegebenenfalls beantragen, dass der Erbe die Richtigkeit seiner Angaben zum Nachlass an Eides statt versichern soll, falls Zweifel an der Auskunft bestehen sollten.

In Stufe 3 kann der Pflichtteilsberechtigte schließlich auf Grundlage der erhaltenen Informationen einen bezifferten Anspruch geltend machen.
Daneben steht es dem Pflichtteilsberechtigten auch offen, gegen den Erben eine reine Auskunftsklage über den Nachlass zu erheben. Eine solche Klage ist nicht auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern ausschließlich auf den Erhalt von Informationen gerichtet.
Der Pflichtteilsberechtigte muss allerdings berücksichtigen, dass mit einer reinen Auskunftsklage – im Gegensatz zur Zahlungs- und Stufenklage – die laufende Verjährung seines Pflichtteilanspruchs nicht unterbrochen wird. Zudem ist eine reine Auskunftsklage mit anschließender Zahlungsklage teurer im Vergleich zur Stufenklage.

Tipps, wenn eine Klage unausweichlich wird

Der Erbe ist durch seinen Zugriff auf den Nachlass materiell meist besser gestellt als der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Anspruch aktiv geltend machen muss. Im Falle einer gerichtlichen Konfrontation hat daher der Erbe oft den längeren „finanziellen Atem“, um einen Prozess durchzustehen. Denn erst nach dem Urteil steht fest, welche der streitenden Seiten die Kosten für das Verfahren übernehmen müssen.
Bis dahin müssen beide Seiten die Gerichtskosten vorstrecken – mit Mitteln, die vielleicht Mittel dazu hat nicht bereitstellen kann.
Gerade für Pflichtteilsberechtigte, die um ihren gesetzlich zustehenden Anteil am Nachlass streiten, kann eine Prozessfinanzierung die Lösung sein, um sein gutes Recht vor Gericht durchsetzen zu können – ganz ohne Risiko.

Ohne juristische Begleitung sollte niemand ein Verfahren zur Durchsetzung des eigenen Pflichtteilsanspruchs anstreben – so berechtigt der Anspruch auch sein mag. Um keine Fristen zu versäumen, alle Formen während des Prozesses einzuhalten und auch um Fallen und Stolpersteine zu vermeiden, ist die Begleitung durch einen spezialisierten Anwalt dringend angeraten.

Eigentlich hatte ich vor, eine Zahlungsklage bei Gericht einzureichen, jedoch meine RÄ meinte, daß sie die 2 Stufenklage anwenden möchte. Ich habe jedoch dabei ein komisches Gefühl.
Denn ich weiß aus sicherer Quelle, daß der Erbe gerne eine Gerichtsverhandlung vermeiden möchte, sodaß ich eher davon ausgehen kann, vorerst versuchsweise eine Zahlungsklage einzureichen.

Womit stehe ich mich besser ?

Eure Antworten erwartend verbleibe ich,
liebe Grüße


P.S. Am Dienstag den 07.11.2017 habe ich den Termin bei meiner RÄ.



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