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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Pflichtteil unehelicher Kinder
Hallo
Der Vater hatte 2 uneheliche Kinder. Zu Lebzeiten der Eltern hatten beide ein Testament abgeschlossen, dass die beiden ehelichen Kinder erben. Beim Tod der Mutter hatten beide Söhne auf das Erbe verzichtet, da im Testament festgehalten wurde: Fordert einer der beiden ehelichen Kinder das Erbe bekommt er nur den Pflichtteil. Die Mutter ist zuerst gestorben. Das Erbe wurde von den beiden Söhnen ausgeschlagen. Inzwischen ist der Vater gestorben, das Testament wurde nicht mehr im Notariat eröffnet sondern per Post zugeschickt. Im Testament sind beide ehelichen Söhne genannt. Dem Testament lag ein Anschreiben bei, auf dem die uneheliche Tochter (mit Mädchenname und Geburtsdatum) genannt wurde. Frage: Wie erfährt die uneheliche Tochter, dass ihr Vater gestorben ist? Es ist keine Adresse bzw. heutiger Name bekannt. Hat Sie trotz des Testaments Anspruch auf einen Pflichtteil? und wie hoch ist dieser? Wer macht die Tochter ausfindig und wie lange hat sie Zeit um ihren Anspruch geltet zu machen? Außerdem gab es noch einen unehelichen Sohn, der mit 18 Jahren gestorben ist. Zum Zeitpunkt des Todes war die Freundin (nicht Ehefrau) schwanger. und bekam nach dem Tod eine Tochter. Dieser uneheliche Sohn wurde NCIHT im Anschreiben des Notariats genannt. Frage: Hat die Enkelin Anspruch auf ein Erbe? Wenn ja wie hoch? und wie lange kann sie es einfordern? |
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#2
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AW: Pflichtteil unehelicher Kinder
Hallo,
für das Ausfindigmachen der Erben ist das Nachlassgericht (eine Stelle des Amtsgerichtes) zuständig. Die uneheliche Tochter, wie auch die Tochter des unehelichen Sohnes haben Anspruch auf Ihren Pflichtteil! Dieser beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbhöhe. Wenn ich richtig gezählt habe gibt es also 4 Kinder als Erben - dies ergibt einen gesetzlichen Erbanspruch von 25% / Kind und somit 12,5% der Erbmasse als Pflichtteilsanspruich für die beiden unehelichen Nachkommen, bzw. deren Kind. Liebe Grüße, Erbrecht Einfach
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Stichworte |
pflichtteil, testament, uneheliche kinder |
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