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Pflichtteilsverzicht verbunden mit Zuwendung nach dem Tod des Letztversterbenden

Erbschaft und Erbe - Erbrecht Forum für Erben und Erblasser

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  #1  
Alt 11.06.2014, 15:22
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.06.2014
Beiträge: 1
Standard Pflichtteilsverzicht verbunden mit Zuwendung nach dem Tod des Letztversterbenden

Liebes Forum, liebe Experten.....

folgendes Szenario:

Meine Großeltern haben zwei Kinder. Mein Vater ( Sohn 1 ) ist bereits verstorben. Ich bin im Erbfall an seine Stelle gerückt.

Nun ist der Opa verstorben. Sohn 2 lebt noch.

Laut Berliner Testament ist Oma nun Alleinerbin, Sohn 2 und ich quasi enterbt, mit Pflichtteilsanspruch.

Sollte ich auf meinen Pflichtteil verzichten, wird mir per Testament ( OHNE Abänderungsbefugnis! ) ein Betrag X als Geldvermächtnis zusätzlich ausgelobt, wenn der Letztversterbende ( die Oma ) gestorben ist.

Meine Frage nun: Angenommen die Oma wird nun pflegebedürftig.... Haus und Vermögen fließen in diese Pflege..... zum Schluss ist nichts mehr da.....
woher kommt dieser Betrag X und ist diese Klausel dann noch in irgendeiner Weise rechtskräftig?

Wäre es nicht besser den Pflichtteil zu verlangen ( 12,5% von ca. 130.000,- Euro - ( nur Opas Anteil ) und später wiederum diese 12,5 % zu erhalten )?

Habe ich im Fall von Omas Tod wirklich nur Anspruch auf diese 12,5 % oder ist der Pflichtteil auch dann 50 % des Erbteils, also 25 %??

Vielen Dank im Voraus für Ihre /Eure Antworten



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  #2  
Alt 16.06.2014, 09:48
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Pflichtteilsverzicht verbunden mit Zuwendung nach dem Tod des Letztversterbenden

Hallo,

sollten Sie Ihren Pflichtteil zu Lebzeiten der Oma einfordern, beträgt dieser 12,5%. Das Erbe ist damit abgegolten. Sie haben keinen erneuten Anspruch bei Versterben der Oma.

Sollte die Oma nun versterben, beträgt Ihr Erbanteil 25% (alles vorausgesetzt Ihr Vater und sein Bruder wurden als gleichwertige Nacherben eingesetzt).

Dieser prozentuale Anteil bezieht sich auf die vorhandene Erbmasse. Sollte sich das Vermögen aus welchen Gründen auch immer schmälern, können die Erben natürlich auch nur vom Rest bedient werden.

Viel Erfolg, Erbrecht Einfach
__________________

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Stichworte
alleinerbe, berliner testament, pflichtteil, pflichtteilsanspruch, pflichtteilsverzicht, zuwendung


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