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Was zählt als offizieller letzter Wille?

Erbschaft und Erbe - Erbrecht Forum für Erben und Erblasser

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  #1  
Alt 13.10.2015, 10:49
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.10.2015
Beiträge: 1
Standard Was zählt als offizieller letzter Wille?

Zur Ausgangslage:

Meine Mutter hinterlässt eine Eigentumswohnung, die noch belastet ist und Bargeld. Meine Schwester und ich sind Alleinerben, da unser Vater bereits vor einigen Jahren verstorben ist.
Zu Lebzeiten wollte meine Mutter immer, dass mir die Wohnung überschrieben wird, da meine Schwester bereits eine größere Summe Bargeld von einer uns unbekannten Tante geerbt hatte und 50000 DM von unseren Eltern erhalten hatte, als eine Art Vorerbe. (Das ist länger als 10 Jahre her) Die Wohnung wollte meine Mutter mir seinerzeit heimlich überschreiben, weil sie Angst hatte, dass es Streit mit dem Mann meiner Schwester, also meinem Schwager geben würde, der sehr auf das Erbe bedacht ist. Ich habe es trotzdem abgelehnt, weil ich nichts heimlich machen wollte und so verging die Zeit und man hat es wieder „vergessen“. Grundgedanke meiner Mutter war, dass auch ich irgendwann Startkapital für eigenes Eigentum habe, da meine Schwester bereits 50000 DM erhalten hatte und das Glück eine große Summe von einer Tante zu erben. Aus Sicht meiner Mutter war ihre Entscheidung daher dann fair, wenn ich alleinige Erbin der Wohnung werde.

Nun hat meine Mutter einige Wochen vor ihrem Tod ein Schreiben von ihrem Lebensgefährten aufsetzen lassen, in dem sie „verfügt“, dass ich die Wohnung allein erben soll und das restliche Bar- und Sachvermögen durch uns beide geteilt werden soll. Das Schriftstück hat sie selbst unterschrieben, jedoch kennt meine Schwester das Schreiben nur durch mich, weil ich ihr davon erzählt habe und sie das Original auch gelesen hat. Meine Mutter hat sich jedoch bis zuletzt nicht getraut, ihr davon persönlich zu erzählen und meine Schwester hat sie auch nicht darauf angesprochen.
Meine Schwester kennt das Schreiben wie gesagt, wir hatten uns allerdings zunächst mündlich darauf geeinigt, dass wir beide zu gleichen Teilen die Wohnung erben, ich aus dem Barvermögen 25000 Euro erhalte und das restliche Bar- und Sachvermögen dann ebenfalls aufgeteilt wird.
Zu der Zeit nahm ich an, dass schon alles gerecht und ordentlich laufen wird. Nun mischt mein Schwager aber ordentlich mit und nachdem ich angekündigt habe, dass ich nicht beabsichtige, in Erbengemeinschaft zu vermieten und auch die Wohnung nicht behalten möchte, gab es Streit.
Der Erbschein ist mittlerweile beantragt, jedoch wurde nirgendwo erwähnt, dass meine Mutter eine Art „letzten Willen“ verfasst hat. Ich habe noch die Kopie des Schreibens, das Original ist weg.
Nach wie vor wäre es für mich völlig okay, wenn wir uns so einigen, wie meine Schwester und ich es besprochen hatten, jedoch möchte ich ausgezahlt werden und erwarte daher, dass die Wohnung in Form eines Kurzgutachtens bewertet wird und dass sich danach dann auch der Wert der Wohnung richtet. Nun wird mir aber von Schwager und Schwester erklärt, dass das Blödsinn sei, weil man diesen Preis sowieso nicht bekommen würde, wenn man die Wohnung verkaufe, sondern deutlich weniger. Man möchte mich also mit weniger als der Hälfte des ermittelten Wertes auszahlen, was ich als nicht realistisch betrachte und diesen Wert mit mir "aushandeln", ohne dass ein Gutachten gemacht wird.

Meine Frage ist nun, in wie fern habe ich Anspruch auf ein solches Gutachten und in wie fern hätte das Schreiben meiner Mutter ggf. doch Gültigkeit ? Bislang wurde immer behauptet, dass dieser „letzte Wille“ sowieso unwirksam sei. Grundsätzlich möchte ich keinen Streit und auch nicht auf den „letzten Willen“ pochen, allerdings möchte ich auch nicht, dass das Erbe meiner Mutter von meinem Schwager oder nach seinen Bedingungen aufgeteilt wird, da ich eh schon von dem eigentlichen Willen meiner Mutter abweichen würde und dadurch auch schon mit ca. 5000 Euro weniger rausgehe, als es in ihrem Sinne gewesen wäre.



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  #2  
Alt 16.10.2015, 12:07
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Was zählt als offizieller letzter Wille?

Hallo,

ich muss ehrlich gestehen, dass ich das mit dem "sog. letzten Willen" Ihrerseits nicht verstehe?

Was steht denn im Testament? Ist der "letzte Wille" von dem Sie sprechen das Testament? Haben Ihre Eltern ein Berliner Testament geschlossen? Ohne diese Informationen wird es schwierig das zu beurteilen!

Zur Auszahlung: Die Erbengemeinschaft kann nur mit Auszahlung aufgelöst werden. Sollte einer der Teilnehmer nicht mit den Beträgen zufrieden sein, besteht die Gemeinschaft weiterhin.

Sie sollten sich also einigen!


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


PS: Kosten für Gutachten, Sachverständige, etc. fallen der Erbengemeinschaft zur Last!
__________________

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Stichworte
alleinerbe, eigentumswohnung, erbengemeinschaft, schenkung, testament, vorerbe


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