Zugewinnhandhabung bzgl. Nachlasshöhe und Besteuerung
Hallo,
bei Eheleuten in Zugewinngemeinschaft soll gemäss § 5 ErbStG ein Ausgleich des sog. Zugewinns erfolgen, so dass ohne Anfangsvermögen auf beiden Seiten am Ende jedem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Vermögens gehört/zusteht, dh eine Hälfte wird ErbSt-frei vererbt. Die Frage ist, ob dieser Zugewinn-Ausgleich von vorneherein angewendet wird bei der Ermittlung der Nachlasshöhe oder erst (und nur) bei der Berechnung der Steuer für den Ehepartner? Beispiel: Der verstorbene Ehepartner hat ein Wertpapierguthaben auf seinen Namen in Höhe eines Betrages X, was in das Erbe an den Ehepartner und seine Kinder einfliesst. Fliesst nun der volle Betrag X in die Nachlasshöhe hinein (Fall a) oder nur X/2 (Fall b)? Im Fall a würde der überlebende Ehepartner bereits X/2 "besitzen" und nur X/2 fliesst in die Erbmasse, wovon der Ehepartner wiederum die Hälfte erbt, dh der Ehepartner bekommt 75% vom Betrag X und muss dabei 25% versteuern, die übrigen 25% gehen an die Kinder. Im Fall b würde der volle Betrag X in die Erbmasse einfliessen, der Ehepartner erhält 50%, aber bei der Besteuerung wird der Zugewinn angerechnet, dh nur 25% müssen versteuert werden. Die Kindern erhalten die übrigen 50% vom Betrag X. Für eine Klärung dieser Frage wären wir sehr dankbar. Herzlichen Dank im voraus. |
AW: Zugewinnhandhabung bzgl. Nachlasshöhe und Besteuerung
Hallo,
ich muss ganz ehrlich gestehen, dass ich mir in diesem Fall gerade nicht ganz sicher bin, weshalb ich Ihnen raten würde unsere telefonische Rechtsberatung für Erbrecht in Anspruch zu nehmen: Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt Die Fachleute müssten diese Frage eigentlich aus dem FF beantworten können. Sollten Sie sich für diese Lösung entscheiden, würden wir uns freuen, wenn Sie die gewonnenen Erkenntnisse hier mit der Community teilen, um auch anderen Hilfesuchenden weiterzuhelfen. Liebe Grüße, Erbrecht Einfach |
AW: Zugewinnhandhabung bzgl. Nachlasshöhe und Besteuerung
@Bonito:
Der Beitrag ist ja schon ziemlich alt. Besteht noch Interesse an einer Antwort (könnte ich hier schreiben)? Haben Sie selbst Erkenntnisse gewonnen - ich bin gerade in ähnlichem Fall, nur komplizierter... könnte also auch profitieren... |
AW: Zugewinnhandhabung bzgl. Nachlasshöhe und Besteuerung
Hallo Mausi,
ich denke schon, dass noch Interesse besteht und ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre Erkenntnisse hier mitteilen, auch wenn ich selbst in Ihrem Thema leider keine große weitere Hilfestellung geben konnte. Liebe Grüße, Erbrecht Einfach |
AW: Zugewinnhandhabung bzgl. Nachlasshöhe und Besteuerung
... OK, auch wenn ich glaube, dass Bonito nicht mehr mitliest ...
(1) Gemäß §5 ErbStG "soll" kein Ausgleich erfolgen ... es "soll" nur das steuerfrei gestellt werden, was nach § 1371 BGB ausgeglichen werden "könnte". Dementsprechend "wird der Zugewinnausgleich NICHT von vornherein angewendet" sondern spielt nur bei der Berechnung der Steuer eine Rolle. Es fließt also der gesamte Betrag X in den Nachlass (z.B. Erbengemeinschaft). (2) Fall b gibt es nicht, braucht also nicht diskutiert zu werden - auch nicht die weiteren Fehler darin. (3) Bei der Beschreibung von Fall (a) irren Sie sich aber auch, wenn Sie schreiben "Im Fall a würde der überlebende Ehepartner bereits X/2 "besitzen". Der Überlebende besitzt zunächst gar nichts an den Wertpapierguthaben des Verstorbenen, denn in der Ehe gehören jedem einzelnen seine eigenen Wertpapiere (und sein sonstiges Eigentum) zu 100%. Grundsätzlich erbt der überlebende Ehepartner neben den Kindern 1/4 - bei bestehen einer Zugewinngemeinschaft (das ist die Regel) statt 1/4 sogar 1/2. D.h. i.d.R. erbt der überlebende Ehegatte 50% und die Kinder zusammen die anderen 50%. [ Der überlebende Ehepartner kann es auf Antrag aber auch noch anders gestalten - darauf gehe ich hier aber nicht ein. ] Bei der Berechnung der ErbSt auf die 50% des überlebenden Ehepartners wird dann seine theoretisch bestehende Zugewinnausgleichsforderung (sofern er denn eine hat, weil er in der Ehe weniger Zugewinn gemacht hat) steuermindernd geltend gemacht: Beispiel (ohne andere Freibeträge): Verstorbener hat nur Wertpapiere. Überlebender hat nichts. Beide hatten bei Beginn der Ehe nichts -> Theoretisch Ausgleichsforderung des Überlebenden wäre 1/2 der Wertpapiere des Verstorbenen .... -> Der überlebenden Ehepartner hätte nichts zu versteuern. [Grundgedanke: er hat die Hälfte während der Ehe miterwirtschaftet] Die Kinder (ohne andere Freibeträge) hätten zusammen die anderen 50% Wertpapiere zu versteuern. P.S. Schade, dass hier im Forum so wenig los ist. |
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Zitat:
Liebe Grüße, Erbrecht Einfach |
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