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Bonito 25.11.2015 01:15

Steuerbefreiung für selbstgenutzes Wohneigentum
 
Hallo

selbstgenutztes Wohneigentum soll für den überlebenden Ehegatten steuerfrei sein, aber wie ist der Ablauf in einem solchen Fall?

Angenommen es handelt sich um eine Familie mit 2 Kindern, die Ehepartner wohnen in einer Eigentumswohnung, die dem verstorbenen Vater gehört und die Kinder sind bereits volljährig und ausgezogen (gesetzliche Erfolge).

Mit dem Todesfall wird das Grundbuch ungültig und da die Ehefrau die Wohnung bereits bewohnt könnte sie die Wohnung steuerfrei übernehmen, aber es kommt ja sofort zu einer Erbengemeinschaft, die gemeinsamer Eigentümer der Wohnung ist.
Wie ist nun der Ablauf und wie kann/muss die Steuerbefreiung gesichert werden:
1. Fällt die Wohnung aufgrund der Eigennutzung durch die Ehefrau gar nicht in die Erbmasse und ist somit steuerfrei solange die Ehefrau darin wohnt?
2. Fällt die Wohnung zwar in die Erbmasse, bleibt aber erbschaftssteuerfrei solange die Ehefrau darin wohnt?
3. Kann das Grundbuch über einen längeren Zeitraum so belassen werden oder muss die Erbengemeinschaft eingetragen werden und ist dies erbschaftssteuerrelevant?
4.Muss für die Steuerbefreiung die Ehefrau innert einer Frist im Grundbuch eingetragen werden als alleinige Eigentümerin?
5. Falls die Ehefrau im Grundbuch eingetragen wird als alleinige Eigentümerin, kann dies separat und vorgezogen erfolgen vor der Regelung der übrigen Erbmasse oder muss dafür dann auch gleich die Auseinandersetzung des gesamten Erbes durchgeführt werden?

Für eine Klärung dieser Fragen wären wir sehr dankbar.
Herzlichen Dank im voraus.

Recht-Einfach 25.11.2015 11:34

AW: Steuerbefreiung für selbstgenutzes Wohneigentum
 
Hallo,

ich muss ganz ehrlich gestehen, dass ich Ihnen diese Frage nicht sicher beantworten kann. Und da es auch um eine gute Menge Geld gehen könnte, würde ich Ihnen raten einen unserer Anwälte zu fragen: Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt

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Vielleicht haben Sie ja auch im Juraforum Glück, aber mit einer Auskunft vom Anwalt sind Sie auf der (rechts)sicheren Seite...


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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