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Scheurich 10.04.2018 21:34

Stundungsantrag - Erbschafssteuer Erbendgemeinde - Datenschutz?
 
Guten Abend,

ich hätte eine Frage zum Thema Stundung und würde mich sehr freuen wenn mir jemand weiter helfen kann.

Wie verhält es sich wenn eine Erbengemeinschaft - 3 Erben - mit Steuerklasse II zu besteuern wäre.
Nun würde 1 Erbe seinen Anteil gleich zahlen können.
Die anderen beiden möchten einen Antrag auf Stundung stellen.

1. Müsste der eine Erbe, der seinen Anteil gleich bezahlt trotzdem seine Einkommensverhältnisse auch offen legen?


2. Und was würde passieren, wenn der eine Erbe auch einen Antrag auf Stundung stellen würde?
Würden dann die Erben untereinander erfahren wieviel der jeweils andere Erbe verdient?

3. Szenario - was wäre wenn der Dritte Erbe theoretisch den Anteil der anderen 2 mit zahlen könnte? wäre dann eine Stundung möglich oder müsste der eine Erbe die Kosten der anderen beiden "erstmal mitzahlen" und die Drei das dann unter sich klären?

Über Antworten wäre ich dankbar

Gruß Scheurich

Skyscraper 15.04.2018 20:13

AW: Stundungsantrag - Erbschafssteuer Erbendgemeinde - Datenschutz?
 
Ich sage mal meine Meinung dazu - die entspricht meinem Kenntnisstand und ersetzt keine Rechtsberatung.

Schuldner sind die Erben entsprechend ihrer Erbquote. Im Fall einer notariellen Auseinandersetzung werden wohl die tatsächlichen Anteile herangezogen. Im Übrigen gilt bestimmt auch bei der Erbschaftssteuer das Steuergeheimnis. Das bedeutet aus meiner Sicht, dass das Finanzamt den Erben nicht irgendwelche Informationen über die anderen Erben offenlegen darf.

Falls es einen Testamentsvollstrecker gibt, kann dieser die Steuer aus der Erbmasse bezahlen; die Erben bleiben jedioch immer Steuerschuldner.

In der Regel wird die Steuer bei vermieteten Immobilien gestundet.


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