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Erbschaftssteuer Alle Fragen zur Erbschaftssteuer (Erbschaftsteuer, Berechnung, Erklärung, Höhe und Freibeträge) |
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ErbSt-Minimierung bei Zugewinnausgleich wenn steuerlicher Wert kleiner Vekehrswert
Angenommen ein Ehemann möchte aus erbschaftsteuerlichen Gründen erreichen, dass seine Ehefrau sein Miethaus erbt und seine Tochter den landwirtschaftlichen Betrieb UND (das ist hier das Wichtige!) jeder von beiden nur genau das versteuern muss, was er erhält. Wie wäre da ein Testament abzufassen?
Hintergrund des Problems ist, dass das Miethaus mit ca. 100% des Werts zu versteuern ist (z.B. 1 Mio), der Betrieb hingegen trotz des Verkehrswerts von 1 Mio mit Null. Die Freibeträge für Ehefrau und Kind seien der Einfachheit halber schon vorab vollständig verbraucht. Ferner hat die Ehefrau aufgrund der Ehe einen Zugewinnausgleichsanspruch nach §1371.Abs.2 BGB auf 1 Mio, kann also nach §5.Abs.1 ErbstG bei Tod (bis zu) 1 Mio "nicht von Todes wegen erwerben", was also nicht zu versteuern wäre. Der Einfachheit halber sei das Anfangsvermögen beider in er Ehe Null gewesen - und das der Frau am Ende der Ehe ebenfalls Null. (1) Würde das Testament Ehefrau und Tochter per Teilungsanordnung verpflichten, das Erbe so aufzuteilen, dass die Ehefrau das Miethaus und die Tochter den Betrieb erhält, so würde m.E. die Tochter Erbschaftsteuer zahlen müssen, denn für steuerliche Zwecke (Teilungsanordnung ist dafür ja nicht maßgeblich) würde ja so verfahren als ob beide "alles" je zur Hälfte geerbt hätten: Die Tochter würde also 1/2 Miethaus und 1/2 Betrieb versteuern müssen ... und damit in Summe Erbschaftsteuer auf 1/2 Miethaus zahlen müssen (obwohl sie nur den erbschaftsteuerlich wertlosen) Betrieb erhält. Die Ehefrau bräuchte keine Steuern zu zahlen. Ist das so richtig? (2) Wie könnte man das Testament geschickt so gestalten, dass gar keine Erbschaftsteuer anfällt - oder zumindest bei der Tochter nicht? (3) Wie sähe z.B. die Versteuerung aus, wenn man Ehefrau und Tochter im Rahmen von Vorausvermächtnissen das Vermögen zukommen lassen würde? Vorausvermächtnis Tochter = Betrieb; Vorausvermächtnis Ehefrau = Miethaus. (3a) Wird so erreicht, dass die Tochter nur den Betrieb versteuern muss (also 0) und die Ehefrau den Zugewinnausgleichsanspruch von 1 Mio. komplett nutzen kann um das Miethaus komplett steuerfrei zu erhalten? (3b) Würde steuerlich dann die Erbengemeinschaft nichts zu zahlen haben, da die Erbengemeinschaft dann zwar 1xMiethaus+1xBetrieb erhält aber auch gleichzeitig die Erbengemeinschaft 1xMiethaus+1xBetrieb an die Vorausvermächtnisnehmer rausgeben müssen (+/- 0)? (3c) Würde dann die Tochter keine Steuern zahlen müssen, weil sie nur den Betrieb erhält? (3d) Würde die Ehefrau dann ebenfalls keine Steuern zahlen müssen, da ihr Zugewinnausgleichsanspruch auf 1.Mio dann voll angerechnet wird? Oder würde für sie dann der letzte Satz in §5.Abs.1 ErbStG greifen, so dass dann der Steuerwert des Endvermögen des Mannes mitzuberücksichtigen ist? Wäre dann der steuerliche Zugewinnausgleichsanspruch nur 0,5 Mio, weil das Endvermögen des Ehemannes steuerlich nur 1 Mio beträgt? Vielen Dank für Eure Hilfe!! Mausi |
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#2
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AW: ErbSt-Minimierung bei Zugewinnausgleichsanspruch wenn steuerlicher Wert < Vekehrs
Hallo Mausi,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Fall ein wenig zu komplex für ein kostenloses Forum ist, welches nur als Tipp- und Ratgeber fungieren kann (ich nehme an, dass das selbe auch für das Forum von recht.de gilt). Hier scheint eine Beratung durch einen Anwalt am angemessensten zu sein - vielleicht interessiert Sie in diesem Fall auch der Service der günstigen Onlineberatung per Mail: Mietrecht Rechtsberatung - Beratung durch Mietrecht Anwalt Sie können Ihre Frage kostenlos an unseren Partner senden und erhalten daraufhin ein faires Angebot zur Beratung, welches Sie annehmen oder ablehnen können. In Anbetracht der Beträge und den steuerlichen Auswirkungen halte ich dies für die beste Lösung! Ich versuche dennoch einmal ein wenig anzuregen: Haben Sie schonmal über die Möglichkeit der Schenkung nachgedacht? Sollte der Ehemann noch guten Alters sein, kann Betrieb oder Eigentum auch sicherlich teilgeschenkt (bis zur Höhe des Freibetrags) werden. Nach 10 Jahren kann dieser Freibetrag dann erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Viel Erfolg, Erbrecht Einfach
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#3
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AW: ErbSt-Minimierung bei Zugewinnausgleichsanspruch wenn steuerlicher Wert < Vekehrs
Danke für die Anregungen. Diese wurden schon - soweit es geht - verwirklicht.
Ich finde es schade, dass hier so wenig los ist. Sooo schwierig und umfassend sind meine Fragen ja nicht. Jemand vom Fach müsste die eigentlich mit 2 Sätzen beantworten können. Auch bei den meisten anderen Beiträgen hier kommt immer der Hinweis, die RA zu kontaktieren. Ich denke da immer eher daran "Mit Speck fängt man Mäuse" ... d.h. wenn man etwas hilft, kommt das meist auf einen positiv (z.B. als Mandant) zurück ;-) |
#4
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AW: ErbSt-Minimierung bei Zugewinnausgleichsanspruch wenn steuerlicher Wert < Vekehrs
Hallo Mausi,
natürlich versuchen wir bestmöglich zu helfen, müssen aber auch einsehen, dass der Bereich Erbrecht bedeutend komplexer ist, als der des Mietrechts z.B. Auch die Tatsache, dass es dabei oftmals um eine Menge Geld geht macht es dem Ratgeber hier nicht einfacher, denn ... Eine Rechtsberatung ist in Foren strikt untersagt! Das ist ausschließlich Anwälten vorbehalten. Von einem Anwalt können Sie nur leider keine kostenlose Antwort erwarten ... Und von Laien nicht die Lösung komplexer Sachverhalte ... Das tut mir leid, aber wir freuen uns über jeden Unterstützer und demnach auch darüber, wenn Sie hier bei uns regelmäßig reinschauen und ggf. weiteren Fragestellern helfen möchten! Denn nur so wird hier bald ein wenig mehr los sein Liebe Grüße, Erbrecht Einfach
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Stichworte |
betrieb, ehegatte, erbschaftsteuer, freibetrag, kind, testament, verkehrswert, zugewinn |
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