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Ist folgendes Szenario möglich?

Erbschaftssteuer - Erbrecht Forum für Erben und Erblasser

Antwort
 
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  #1  
Alt 10.02.2018, 00:50
Benutzer
 
Registriert seit: 09.02.2018
Beiträge: 72
Standard Ist folgendes Szenario möglich?

Ich bitte um Diskussion und Beiträgen zu folgendem Fallbeispiel:

Eine Person hat einer Familie ( Eltern und 4 verheiratete Kinder) ihr Vermögen, bestehend aus einer Immobilie mit einem Wert (Vergleichsverfahren) von 500.000€ und einem Barvermögen in Höhe von 40.000€ als Ganzes vererbt. Das Testament wurde vor vielen Jahren beim Nachlassgericht hinterlegt. Der Erblasser hatte immer seinen Willen bekundet, dass das Finanzamt nicht der Profiteur seiner Kinderlosigkeit sein soll. Er hatte den Erben ebenfalls auferlegt, einer nahestehenden Person und den Schwieger- und Enkelkindern der Familie steuerfreie Beträge, sozusagen als Vermächtnis, zukommen zu lassen. Sein Testament hat er aber nicht geändert.

Nachdem die Erbengemeinschaft nicht gezwungen ist, sich an die Aufteilung im Testament zu halten, sondern eine abweichende Aufteilung in der Erbauseinandersetzung zwischen den Erben verhandelt werden kann und die Erbengemeinschaft den Willen des Erblassers umsetzen möchte, soll die Erbauseinandersetzung zu folgendem Ergebnis führen:

Die nahestende Person erhält als Vermächtnis ____________ 10.000€
Die 4 Schwiegerkinder erhalten als Vermächtnis insgesamt __ 80.000€
Das einzige Enkelkind der Familie erhält als Vermächtnis _____ 20.000€

Die 4 Kinder erhalten aus dem Erbe insgesamt ____________ 80.000€

Die Eltern erhalten zu gleichen Teilen insgesamt den Rest___ 350.000€

Da die Immobilie mehr Wert ist als der Rest, zahlen die Eltern
aus ihrem Vermögen die entsprechenden Barbeträge an die
Vermächtnisnehmer und Erben in Höhe von insgesamt _____ 150.000€

Ist dieses Szenario mit der nachträglichen Herausgabe von
Vermächtnissen aus der Erbmasse möglich - oder sind diese als für die Empfänger zwar steuerfreie Schenkungen der Erbengemeinschaft einzuordnen aber für die Erbengemeinschaft nicht steuermindernd wirksam? Abgesehen von einer notariellen Beurkundung - worauf muss noch geachtet werden?
Wäre es tatsächlich so, dass außer bei den Eltern alle Beträge steuerfrei
sind und lediglich die Eltern jeweils 155.000€ versteuern müssen?

Zusatzfrage:

Kann man den Wert der Immobilie nach dem (im Ergebnis niedrigeren) Wert gemäß Bewertungsgesetz ansetzen oder wird man dann vom Finanzamt ausgelacht?

Danke für jeden Beitrag!



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  #2  
Alt 16.02.2018, 09:00
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Ist folgendes Szenario möglich?

Hallo Skyscraper,

erst einmal vielen Dank für die Unterstützung unserer Community. Im Umkehrschluss würde ich gerne auch Ihnen helfen, leider muss ich aber ehrlich zugeben, dass der Sachverhalt zu Komplex für meinen Kenntnisstand ist und ich nichts ggf. mit unkorrekten Aussagen torpedierren möchte.

Sorry, ich hätte gerne weitergeholfen!

PS: Bzgl. des Immobilienwerts: Hier ist meines Erachtens nach immer der Verkehrswert maßgeblich -dies gilt für Erbschaft wie Schenkung gleichermaßen.
__________________

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  #3  
Alt 16.02.2018, 10:08
Benutzer
 
Registriert seit: 09.02.2018
Beiträge: 72
Standard AW: Ist folgendes Szenario möglich?

Zitat:
Zitat von Recht-Einfach Beitrag anzeigen
.....
Sorry, ich hätte gerne weitergeholfen!


PS: Bzgl. des Immobilienwerts: Hier ist meines Erachtens nach immer der Verkehrswert maßgeblich -dies gilt für Erbschaft wie Schenkung gleichermaßen.
Danke - das für die Erbschaftsssteuer zuständige Finanzamt hat einen Rückstand von 10 Monaten. Das dauert also noch etwas. Die Festlegung des Immobilienwertes trifft wieder ein anderes Finanzamt. Mal sehen ob die eine Voranfrage beantworten. Die Höhe des Verkehrswertes und die daraus resultierende Erbschaftssteuer ist ja ein wichtiger Faktor wenn es darum geht, ob man die Immobilie halten will.
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 15.03.2018, 14:19
Benutzer
 
Registriert seit: 09.02.2018
Beiträge: 72
Standard AW: Ist folgendes Szenario möglich?

Für die Interesierten mal der Halbzeitstand meines Informationsstandes:

1. Wenn keine Teilungsanordnung im Testament erfolgt ist, wird das Erbe hinsichtlich der Ernschaftssteuer durch die Anteile der Erben geteilt.

2. Wenn sich die Erbengemeinschaft mit assysmetrischen Teilen trennt, wird das als spätere Schenkung der Erben untereinander bewertet. Dabei sind unbedingt die Freibeträge zu beachten. Ein solcher Erbauseinandersetzungvetrag, der beim Notar gesschlossen wird, wird wegen der Meldepflicht beim FA landen. Im anderen Fall sind die Beschenkten de jure verpflichtet, solche Schenkungen anzuzeigen. Im dargestellten Fall deswegen problematisch, weil die Freibeträge von Kindern in Richtung Eltern nur in der Höhe gegeben sind, wie sie auch für Fremde gelten - lediglich der Steuersatz beim Überschreiten des Freibeträge ist geringer.

3. Ein Schenkungsversprechen bedarf der Form; auch wenn das Wort "Versprechen" enthalten ist, reicht das rechtlich nicht aus. Es gibt jedoch Fälle, welche durch die Steuerbehörden wegen § 41 der Abgabenordnung (das FA will üblicherweise auch Steuern, wenn ein Geschäft rechtswidrig war) anerkannt wurden - dazu gibt es mindestens 2 BFH Urteile. Da ist die Gier der Steurbehörden an anderer Stelle auf die Füße gefallen.

4. Das Bewertungsgesetz wird hinsichtlich einer Immobilie in Erbfällen nicht mehr so interpretiert, wie es mal vorgesehen und wie ich es als investitionsgeschulter Mensch für richtig empfinde. Es wird der Vergleichswert=Verkehrswert angesetzt. Meines Erachtens wird also inzwischen eine Immobilie so wie eine Aktie, also mit ihrem tagesaktuellen spekulativen Wert bewertet.

5. Das Thema mit dem Finanzamt lässt sich dann besser bearbeiten, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, da dieser die komplette Erbschaftssteuerproblematik in einer Hand halten kann.

Geändert von Skyscraper (15.03.2018 um 14:28 Uhr)
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  #5  
Alt 14.12.2018, 17:21
Benutzer
 
Registriert seit: 09.02.2018
Beiträge: 72
Standard AW: Ist folgendes Szenario möglich?

Nachdem alles geregelt ist:
1. - bleibt so -
2. - bleibt so -
3. - bleibt so -
4. - es werden die von den Städten und Gemeinden erarbeiteten Ergebnisse der Gutachterauschüsse für die Ermittlung des Verkehrswertes herangezogen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie liegt. Wenn man nicht einverstanden ist, kann man einen Gutachter beauftragen. Der Zustand einer Wohnung z.B. total abgewohnt oder gerade erst renoviert spielt keine Rolle. -
5. - bleibt so -
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