Mietrecht: Kaution – Rückzahlung, Einbehalt und Abrechnung

Von: Mietrecht Letzte Aktualisierung: vor 17 Stunden

Mietrecht: Kaution – Rückzahlung, Einbehalt und Abrechnung

Wann Vermieter einbehalten dürfen, wie Mieter die Rückzahlung durchsetzen und welche Fristen gelten. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Schnell-Überblick (Höhe, Anlage, Fristen)

ThemaKernpunktHinweis
HöheMax. drei NettokaltmietenRatenzahlung möglich
AnlageGetrennt und insolvenzsicherVerzinsung nach Vereinbarung/Recht
EinbehaltNur bei offenen AnsprüchenSchäden/NK-Nachzahlung
FristenAbrechnungs-/PrüfzeitTeilrückzahlung oft angemessen
ÜbergabeProtokoll wichtigSchlüsselrückgabe dokumentieren

Anlage & Verzinsung

Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen. Verzinsung und Anlageform richten sich nach Vereinbarung und Recht; Nachweise anfordern.

Einbehalt & Abrechnung

Ein Einbehalt ist nur in Höhe konkret bezifferbarer, fälliger Ansprüche zulässig (z. B. Schäden, ausstehende Miete, Nebenkosten-Nachzahlungen). Pauschale Einbehalte sind unzulässig.

Rückzahlung & Fristen

Nach Auszug hat der Vermieter eine angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist. Offensichtliche Überschüsse sind auszukehren; verbleibende Teile können bis zur NK-Abrechnung zurückbehalten werden.

Checkliste

  1. Übergabeprotokoll mit Zuständen/Schlüsseln.
  2. Forderungen des Vermieters schriftlich prüfen lassen.
  3. Rückforderung mit Fristsetzung geltend machen.
  4. Zinsen/Anlage nachweisen lassen.
  5. Ggf. Mahnverfahren/Klage erwägen.

Mustertexte

1) Rückforderung Kaution

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fordere die Rückzahlung der Kaution in Höhe von [Betrag] bis zum [Datum]. Bitte legen Sie Abrechnung/Einbehaltsgründe vor.

2) Zurückweisung unzulässiger Einbehalte

Ein pauschaler Einbehalt ist unzulässig. Bitte zahlen Sie den nicht streitigen Betrag aus und beziffern Sie etwaige Forderungen.

FAQ – Häufige Fragen

Darf der Vermieter bis zur NK-Abrechnung alles behalten

Nur den voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag; Rest auszahlen.

Was ist mit Kleinreparaturen

Nur bei wirksamer Klausel und Höchstgrenzen.

Wer bekommt die Zinsen

Grundsätzlich der Mieter; Vereinbarungen prüfen.

Wichtige Unterlagen

  • Mietvertrag
  • Übergabeprotokoll
  • Abrechnungen/Belege
  • Zins-/Anlagenachweise

Quellen und Paragrafen (Auswahl)

  • Mietrecht im BGB

Stand: allgemein, ohne Gewähr. Bitte aktuelle Rechtsprechung beachten.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.