Mietrecht: Nebenkostenabrechnung prüfen

Von: Mietrecht Letzte Aktualisierung: vor 23 Stunden

Mietrecht: Nebenkostenabrechnung prüfen

Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie Mieter die Betriebskosten- bzw. Nebenkostenabrechnung formell und inhaltlich prüfen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Schnell-Überblick (Form, Fristen, Pflichten)

Thema Wichtigster Punkt Hinweis
Abrechnungsfrist Spätestens 12 Monate nach Periodenende Verspätete Nachforderungen sind regelmäßig ausgeschlossen
Formelle Anforderungen Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Vorauszahlungen Nachvollziehbarkeit muss gegeben sein
Umlagefähigkeit Nur Betriebskosten nach BetrKV Instandhaltung/Verwaltung i. d. R. nicht umlagefähig
Belegeinsicht Anspruch auf Einsicht in Originalbelege Kopien/Scans oft gegen Kostenerstattung
Einwendungsfrist 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Einwendungen schriftlich erheben

Typen & Begriffe

BegriffErklärungPraxis
VorauszahlungMonatlicher AbschlagMit Abrechnung verrechnet
PauschaleKeine AbrechnungAnpassung nur nach Vereinbarung
BetrKVBetriebskostenverordnungDefiniert umlagefähige Kosten
HeizkostenMind. 50–70% verbrauchsabhängigHeizkostenverordnung beachten

Fristen & Einwendungen

Der Vermieter muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Mieter können binnen 12 Monaten ab Zugang Einwendungen erheben. Bei formellen Mängeln oder nicht umlagefähigen Kosten sind Korrekturen einzufordern.

Rechte: Belegeinsicht & Nachweise

  • Belegeinsicht am Ort der Verwaltung; ausnahmsweise Kopien/Scans.
  • Anspruch auf Einsicht in Verträge, Rechnungen, Messdienst-Abrechnungen.
  • Datenschutz: personenbezogene Daten Dritter dürfen geschwärzt werden.

Verteilerschlüssel & Berechnung

Der Verteilerschlüssel muss vereinbart oder sachgerecht sein (Wohnfläche, Personenzahl, Einheiten). Heizkosten sind überwiegend verbrauchsabhängig abzurechnen; Warmwasser ggf. getrennt auszuweisen. Prüfe Rechenwege, Summen und Vorauszahlungen sorgfältig.

Checkliste: Was ist zu tun?

  1. Abrechnungszeitraum, Zugang und Plausibilität prüfen.
  2. Gesamtkosten und Umlageschlüssel nachvollziehen.
  3. Heiz- und Warmwasserkosten gesondert prüfen.
  4. Belegeinsicht schriftlich verlangen.
  5. Einwendungen innerhalb von 12 Monaten erheben.

Mustertexte

1) Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnung

Betreff: Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung
für den Zeitraum [Zeitraum]. Bitte ermöglichen Sie mir Belegeinsicht und
erläutern Sie die aufgeführten Positionen (insbesondere [Positionen]).
Mit freundlichen Grüßen
[Name]

2) Belegeinsicht anfordern

Betreff: Belegeinsicht Nebenkosten

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte gewähren Sie mir Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden
Originalbelege. Ich schlage hierfür folgende Termine vor: [Termine].
Mit freundlichen Grüßen
[Name]

FAQ – Häufige Fragen

Darf der Vermieter Verwaltungskosten umlegen?

Regelmäßig nein – Verwaltung und Instandhaltung sind keine Betriebskosten im Sinne der BetrKV.

Kann ich Kopien statt Einsicht verlangen?

Ein Anspruch auf Kopien besteht nicht immer; zulässig sind sie häufig gegen Kostenerstattung. Die Einsicht in Originale bleibt der Regelfall.

Sind verspätete Nachforderungen zulässig?

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, außer wenn der Mieter die Verspätung verursacht hat.

Wichtige Unterlagen

  • Mietvertrag und Vereinbarung zur Betriebskostenumlage
  • Nebenkostenabrechnung samt Erläuterungen
  • Messdienst-Abrechnungen (Heiz-/Warmwasser)
  • Rechnungen/Verträge (Hausmeister, Versicherung, Müll, etc.)
  • Schriftverkehr zur Belegeinsicht/Einwendungen

Quellen und Paragrafen (Auswahl)

  • BGB § 556, § 556a
  • BetrKV (Betriebskostenverordnung)
  • Heizkostenverordnung

Stand: allgemein, ohne Gewähr. Bitte Mietvertrag/Tarif und aktuelle Rechtsprechung prüfen.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.