Familienrecht: Unterhalt nach Trennung und Scheidung

Von: Familienrecht Letzte Aktualisierung: vor 1 Tag

Familienrecht: Unterhalt nach Trennung und Scheidung

Leitfaden zu Kindes- und Ehegattenunterhalt: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Nachweise, Titulierung und Durchsetzung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Schnell-Überblick (Form, Fristen, Pflichten)

Thema Wichtigster Punkt Hinweis
Bedarf & Leistungsfähigkeit Orientierung an Düsseldorfer Tabelle Selbstbehalt beachten (Eigenbedarf)
Rangfolge Minderjährige zuerst Danach betreuender Elternteil u. a.
Auskunft Beiderseitige Einkommensauskunft Bereinigtes Nettoeinkommen maßgeblich
Titulierung Jugendamtsurkunde/Notar/Gericht Vollstreckung ohne erneute Klage möglich
Dynamisierung Prozentualer Titel Passt sich automatisch an Mindestunterhalt an

Unterhaltsarten

ArtBeschreibungHinweise
KindesunterhaltLaufender BarunterhaltDüsseldorfer Tabelle; Kindergeldanrechnung
TrennungsunterhaltUnterhalt zwischen Trennung und ScheidungLebensverhältnisse während der Ehe maßgeblich
Nachehelicher UnterhaltNach der ScheidungBedarf und Erwerbsobliegenheit prüfen

Berechnung & Nachweise

Ausgangspunkt ist das bereinigte Nettoeinkommen. Abzugsfähig sind u. a. berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Vorsorgeaufwendungen, ggf. weitere Verbindlichkeiten. Bei Selbständigen wird häufig ein mehrjähriger Durchschnitt angesetzt.

  • Einkommensunterlagen: Gehaltsabrechnungen (12 Monate), Steuerbescheid, Gewinnermittlungen.
  • Kinder: Bedarf laut Düsseldorfer Tabelle; hälftige Kindergeldanrechnung.
  • Eigenverantwortung: Erwerbsobliegenheit und Zumutbarkeit prüfen.

Titulierung & Vollstreckung

  • Jugendamtsurkunde: Kostenfrei für Kindesunterhalt; schnelle Titulierung.
  • Notarielle Urkunde/Vergleich: Bei Einigung; vollstreckbar.
  • Gerichtliche Entscheidung: Wenn keine Einigung; danach Zwangsvollstreckung möglich.

Dynamische Titel (z. B. „in Höhe von x % des Mindestunterhalts“) vereinfachen spätere Anpassungen.

Checkliste: Vorgehen

  1. Einkommensunterlagen beider Seiten sammeln.
  2. Düsseldorfer Tabelle heranziehen und Bedarf ermitteln.
  3. Quote berechnen, Kindergeld anrechnen, Selbstbehalt prüfen.
  4. Unterhalt titulieren (Jugendamt/Notar/Gericht).
  5. Regelmäßige Überprüfung bei Einkommens-/Bedarfsänderung.

Mustertexte

1) Auskunftsverlangen Unterhalt

Betreff: Auskunft zur Unterhaltsberechnung

Sehr geehrte/r [Name],
bitte übersenden Sie mir innerhalb von 14 Tagen vollständige Einkommensnachweise
(Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Steuerbescheid, sonstige Einkünfte),
damit der Unterhalt korrekt berechnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]

2) Zahlungsaufforderung Unterhalt

Betreff: Zahlungsaufforderung Unterhalt

Sehr geehrte/r [Name],
auf Basis der beigefügten Berechnung fordere ich Sie auf, ab dem [Datum]
monatlich [Betrag] EUR Unterhalt (fällig jeweils zum 1. eines Monats) zu zahlen.
Bitte bestätigen Sie die Zahlung bis [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
[Name]

FAQ – Häufige Fragen

Muss ich bei Arbeitslosigkeit Unterhalt zahlen?

Unterhalt richtet sich nach der Leistungsfähigkeit. Bei wesentlichen Änderungen kann eine Herabsetzung oder Aussetzung geprüft werden.

Was ist der Selbstbehalt?

Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur eigenen Lebensführung verbleiben muss; die Höhe richtet sich nach Leitlinien (z. B. Düsseldorfer Tabelle).

Ab wann wirkt Unterhalt?

Grundsätzlich ab Inverzugsetzung oder Rechtshängigkeit; Forderungen daher frühzeitig beziffern.

Wichtige Unterlagen

  • Einkommensnachweise (12 Monate), Steuerbescheid
  • Miet-/Belastungsnachweise, Versicherungen
  • Nachweise zu Kinderbetreuung/Mehrbedarf
  • Berechnungsunterlagen (Düsseldorfer Tabelle, Leitlinien)
  • Titel/Urkunden, Vergleich, Beschlüsse

Quellen und Paragrafen (Auswahl)

  • BGB §§ 1601 ff. (Verwandtenunterhalt), § 1361 (Trennungsunterhalt), §§ 1570 ff. (nachehelicher Unterhalt)
  • Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsleitlinien (Gerichte)

Stand: allgemein, ohne Gewähr. Bitte individuelle Umstände, aktuelle Leitlinien und Rechtsprechung prüfen.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.