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#1
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Streichen der Wände bei Auszug?
Guten Tag,
ich habe eine Frage, die leider eilt. Habe meine Wohnung gekündigt, mein Mietverhältnis geht noch bis zum 30.11, bin aber gestern bereits ausgezogen und hatte heute "Übergabe" mit einen Makler von meinen Vermieter. Dazu möchte ich noch kurz erwähnen, dass bereits ein Nachmieter gefunden wurde. Da ich natürlich in meinen 2 Jahren Mietzeit auch etwas die Wände gestrichen habe mit dezenten Farben, um mich etwas wohnlich einzurichten. Es handelt sich hierbei um 3 hellbraune längs Streifen im Wohnzimmer und 3 Lila streifen im Schlafzimmer. Ich habe versucht mich im Vorfeld in einigen Foren zu informieren ob ich die wände streichen muss oder nicht...mein Fazit war "nein". Allerdings meint der Makler ich muss diese streichen und die Wohnungsübergabe hat heut nicht geklappt. In meinem Mietvertrag finde ich folgendes zur Kündigung (und meiner Meinung nach is dies ungültig): §27 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens bei seinem Auszug, hat der Mieter die Wohnräume gemäß §17 Ziffer 2 dieses Vertrages, im Übrigen in sauberem Zustand zurückzugeben. 2. Vom Mieter entfernte Ausstattung hat er im gebrauchsfähigen Zustand wiederherzustellen. 3.Sämtliche Schlüssel....usw. §17 Instandhaltung der Mieträume 1. .... 2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fussböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von Innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen. Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre In anderen Nebenräumen alle sieben Jahre Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Kann mir dazu jemand Auskunft geben und wie ich jetzt weiterverfahren müsste. Schon einmal ein Dank für die Hilfe vorweg. |
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#2
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AW: Streichen der Wände bei Auszug?
Die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen scheinen unangreifbar zu sein. Von den farblichen Applikationen in hellbraun und lila kann man das aber nicht gerade sagen.
Wenn die Gerichte Mietern andere Wandfarben als weiß zugestehen, gilt das für ganze Wände in z.B. Pastelltönen, nicht für farbige Ornamente o.ä.. |
#3
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AW: Streichen der Wände bei Auszug?
Und das heißt jetzt speziell für mich? ich muss streichen?
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#4
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AW: Streichen der Wände bei Auszug?
Was heißt denn das wohl, wenn farbliche Applikationen nicht vom Vermieter geduldet werden müssen?
Sie haben demnach die Pflicht die Wände wieder zu weißen. |
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Stichworte |
auszug, malerarbeiten, streichen |
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