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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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#1
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Gesetzliche Kündigungsfrist bei Gewerberäumen verbindlich
Hallo an alle,
ich habe folgendes Problem. Ich habe im Jahr 2002 einen Mietvertrag für gewerbliche Räume abgeschlossen. Laufzeit war seinerzeit 60 Monate, mit einseitigem Optionsrecht auf weitere 5 Jahre. Das Optionsrecht nahm ich nicht wahr. der Vertrag läuft bis zum heutigen Tage. Nun möchte ich so schnell als möglich aus den Räumen raus. Im vertrag steht nun folgendes: Gibt er (in dem Fall bin das ich) eine solche Erklärung ( wahrnehmen des Optionsrechtes) nicht ab, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Es kann alsdann von beiden Parteienmit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für mich bedeutet das, dass ich erst Ende 2010 da raus käme. Ist das rechtens? In Hinblick auf Paragraph 580a Abs. 2 BGB. Dort ist eine andere, kürzere Kündigungsfrist vorgeschrieben. Ist diese verbindlich? Oder kann jeder sein eigenes Süpplein kochen? Ich freue mich über jede Antwort. Liebe Grüße an alle Alfff |
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#2
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Hallo alfff,
Also der Paragraph 580a Abs. 2 BGB mit dem Wortlauf Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig gilt meines Erachtens nach nur, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dies scheint hier aber das Problem darzustellen, denn in einem Mietvertrag für Gewerberaum darf die Laufzeit und die Kündigungsfrist eines Mietvertrages abweichend von der gesetzlichen Regelung zwischen den Mietvertragsparteien frei vereinbart werden. Das sind zumindest die Informationen, die ich dazu habe. Ich würde dir aber in diesem Zuge dennoch raten, fachkundige Hilfe von einem Fachanwalt für Mietrecht in Anspruch zu nehmen, da ich denke, dass es sich in Anbetracht der noch ausstehenden Kosten für Miete über einen Zeitraum von 20 Monaten sicher lohnen kann jeden noch so dünnen Ast zu greifen um diesem zu entgehen. Ich drücke die Daumen und hoffe eine Hilfe gewesen zu sein. Freundliche Grüße, Mietrecht Einfach
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