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-   -   Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet (https://www.forum-recht-einfach.de/kuendigung/fristlose-kuendigung-moeglich-da-freund-mehrfach-uebernachtet-1764.html)

Meekus 30.08.2012 22:44

Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
 
Hallo zusammen!

Aus gegebenem Anlass (und einer guten Portion Panik) habe ich eine Frage:
Fällt das unentgeltliche Unterbringen meines Freundes (nicht dauerhaft nur Übernachten 2-5 Mal die Woche, naja wir verbringen eben die wenige Freizeit, die wir haben zusammen ...) unter den Tatbestand der unrechtmäßigen Nutzung die vertraglich zur fristlosen Kündigung von Seiten des Vermieters bemächtigt... der Mietvertrag hält sich über Aussagen zur Nutzung sehr allgemein. Der einzige Hinweis ist der Satz "Zur Benutzung als Wohnraum für eigene Zwecke..."

Ich danke euch Experten schonmal im Vorraus für Eure unterstützung :)

Regenmacher 31.08.2012 08:28

AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
 
Der Begriff Besuch wird im Mietrecht so definiert:

Mietrecht: Besuche in der Wohnung

Sange 03.09.2012 08:33

AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
 
Zitat:

unter den Tatbestand der unrechtmäßigen Nutzung die vertraglich zur fristlosen Kündigung von Seiten des Vermieters bemächtigt..
Ich denke, dass kann man aus der Schilderung so nicht sehen. Die Rechtsprechung geht erst bei einem Daueraufenthalt von über 3 Monaten von einer "unrechtmäßigen Nutzung" aus. Allerdings kann dieser Zeitraum erheblich kürzer sein, wenn der "Besuch" sich z.B. in der Wohnung anmeldet oder Namensschilder an Briefkasten und Klingelschild pappt.

Damit wäre eine fristlose Kündigung vom Tisch, zumal auch vorher eine Abmahnung durch den Vermieter erfolgen müsste!

Meekus 06.09.2012 16:40

AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
 
Eine mündliche Abmahnung hat es in zwischen gegeben. Ich versicherte meinem Vermieter wahrheitsgemäß, dass mein Freund eine eigenen Wohnung hat und nur zu Brauch über Nacht bei mir ist. Bei diesem "Abmahnungsgespräch" wurde ich darauf hingewiesen, dass das Zimmer "für eigene Zwecke" an mich vermietet ist und ich kein Recht hätte andere Personen übernachten zu lassen. Ist dass wirklich die Bedeutung von "zu Eigenen" Zwecken"?

Recht-Einfach 07.09.2012 15:34

AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
 
Die Aussage, dass Sie "kein Recht hätten andere Personen bei Ihnen übernachten zu lassen" ist schlichtweg falsch! Dieses Recht haben Sie sehrwohl!

Lesen Sie hierzu bitte auch noch einmal:
- Besuch und Besuchsrecht
- Hausrecht und Hausfriedensbruch

Somit sollte die Bedeutung von "zu eigenen Zwecken" ja auch geklärt sein.


Mietrecht Einfach

Meekus 07.09.2012 16:26

AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
 
Vielen Dank für Eure Unterstützung :).
Mein Vermieter wollte mir weis machen zur "Eigenen Nutzung" käme der Bedeutung "alleinig zur Nutzung berechtigt" gleich. Ich werde so bald wie möglich einen Sachlichen Brief verfassen, um meinen Vermieter in Kenntnis zu setzten, dass ich mein Recht als Mieter wahrnehmen werde und ihm einige Textstellen aus dem Mietrechtlexikon als Anlage beifügen.


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