Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
Hallo zusammen!
Aus gegebenem Anlass (und einer guten Portion Panik) habe ich eine Frage: Fällt das unentgeltliche Unterbringen meines Freundes (nicht dauerhaft nur Übernachten 2-5 Mal die Woche, naja wir verbringen eben die wenige Freizeit, die wir haben zusammen ...) unter den Tatbestand der unrechtmäßigen Nutzung die vertraglich zur fristlosen Kündigung von Seiten des Vermieters bemächtigt... der Mietvertrag hält sich über Aussagen zur Nutzung sehr allgemein. Der einzige Hinweis ist der Satz "Zur Benutzung als Wohnraum für eigene Zwecke..." Ich danke euch Experten schonmal im Vorraus für Eure unterstützung :) |
AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
|
AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
Zitat:
Damit wäre eine fristlose Kündigung vom Tisch, zumal auch vorher eine Abmahnung durch den Vermieter erfolgen müsste! |
AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
Eine mündliche Abmahnung hat es in zwischen gegeben. Ich versicherte meinem Vermieter wahrheitsgemäß, dass mein Freund eine eigenen Wohnung hat und nur zu Brauch über Nacht bei mir ist. Bei diesem "Abmahnungsgespräch" wurde ich darauf hingewiesen, dass das Zimmer "für eigene Zwecke" an mich vermietet ist und ich kein Recht hätte andere Personen übernachten zu lassen. Ist dass wirklich die Bedeutung von "zu Eigenen" Zwecken"?
|
AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
Die Aussage, dass Sie "kein Recht hätten andere Personen bei Ihnen übernachten zu lassen" ist schlichtweg falsch! Dieses Recht haben Sie sehrwohl!
Lesen Sie hierzu bitte auch noch einmal: - Besuch und Besuchsrecht - Hausrecht und Hausfriedensbruch Somit sollte die Bedeutung von "zu eigenen Zwecken" ja auch geklärt sein. Mietrecht Einfach |
AW: Fristlose Kündigung möglich, da Freund mehrfach übernachtet
Vielen Dank für Eure Unterstützung :).
Mein Vermieter wollte mir weis machen zur "Eigenen Nutzung" käme der Bedeutung "alleinig zur Nutzung berechtigt" gleich. Ich werde so bald wie möglich einen Sachlichen Brief verfassen, um meinen Vermieter in Kenntnis zu setzten, dass ich mein Recht als Mieter wahrnehmen werde und ihm einige Textstellen aus dem Mietrechtlexikon als Anlage beifügen. |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 21:01 Uhr. |
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Search Engine Optimization by vBSEO 3.6.1