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steph85 06.09.2012 18:10

Kündigung - nun Schönheitsreparaturen
 
Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit meiner Hausverwaltung und brauche Rat:

ich wohne in München, jeder kennt die Wohnungsnot hier, und bin letztes Jahr im Sommer auf ein Wohnungsangebot gestossen, dass sehr günstig gewesen ist - Haken: die Wohnung wurde renovierungsbedürftig übergeben! Hieß für mich: Wänden streichen und Boden verlegen - soweit so gut. Als ich letztes Jahr eingezogen bin ging es aber dann richtig los: die Wohnung war nicht nur renovierungsbedürftig, sondern sanierungsbedürtig!!!!

Los ging es mit den Wasseranschlüsse, keiner ging! der Abfluss im Bad war undicht, in der Küche, beim Waschmaschinenanschluss. Der Abfluss in der Küche wurde auch nur sporadisch mit Klebeband abgedichtet... diese Arbeiten wurden nach zig Diskussionen erst vom Hausmeister und dann doch von Fachfirmen ausgeführt. Ich sollte dem hausmeister noch 50 € für die Arbeiten geben (Original Zitat Hausverwaltung) konnte mich aber anders mit ihm einigen...
Ich habe ca. 3 Monate in der Wohnung gelebt bis ich meine Küche aufbauen konnte und alle sanitären Anlagen nutzen konnte... ohne eine Mietpreisminderung zu verlangen.
Im Mietvertrag steht die allgemeine ges. Regelung, dass ich zu Schönheitsreperaturen verpflichtet bin.... aber auch für Schäden die ich nicht verursacht habe???

Man ist in München ja froh wenn man gerade als Student etwas findet - aber irgendwann reicht es einfach. Stets bekam ich die Begründung zu hören, dass die Wohnung so günstig ist und daher nichts renoviert werden wird....

Selbst die Heizkörper Verdunstungsröhrchen waren komplett leer - ich habe das natürlich nicht bemerkt beim Einzug weil ich sowas noch nie gehabt habe. Erst bei der Abrechnung kam es dann dicke....und ich soll für den gesamten Verbrauch aufkommen....

Nun habe ich folgendes Problem, ich habe diese Wohnung jetzt nach einem Jahr gekündigt, da ich die Chance habe in einen Neubau einzuziehen. ich habe an Renovierungsarbeiten alles gemacht, geweiselt und Laminat verlegt, diesen muss ich nun auch wieder mitnehmen. Aber das schlimmste kommt jetzt: Die hausverwaltung möchte dass ich die Heizkörper neu lackier, die Türen ebenfalls und alles in einwandfreien Zustand zurückgebe. Also die Wohnung komplett renoviere. Leider ist im Protokoll nur der schlechte Zustand des Bodens aufgenommen worden, ich war damals überfordert und habe nicht darauf geachtet was alles kaput gewesen ist, zudem es Schäden war, die erst mit der Zeit von mir entdeckt worden sind.

Nun weiß ich nicht was ich machen soll, ich bin Student und möchte meine Kaution wieder haben, ich habe immer auf alles aufgepasst, die Schäden die von der Vormierterin bestanden konnte ich nicht alles behben (kaputte Türen, Heizkörper etc.) Wie ist die Rechtslage??? Kann ich ab jetzt aufhören Miete zu zahlen? Ich meine, ich bin mir sicher dass ich meine Kaution nicht zurück bekomme, was soll ich machen? Einen Anwalt nehmen?

Vielen Dank für eure Antworten.

Regenmacher 06.09.2012 19:47

AW: Kündigung - nun Schönheitsreparaturen
 
Zitat:

Kann ich ab jetzt aufhören Miete zu zahlen?
Das ist eine mehr als schlechte Idee. Die Kaution ist eine Mietsicherheit für den Vermieter und darf auf keinen Fall "abgewohnt" werden. Machen Sie es dennoch, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Vermieter sich diese Kaution per Gericht zurückholt. Für Sie wären das dann noch zusätzliche Kosten:

03. Irrtum: Kaution abwohnen

steph85 06.09.2012 19:59

AW: Kündigung - nun Schönheitsreparaturen
 
Ja klar - ich meinte dass auch nicht so mit keiner Miete mehr zahlen - ich habe einfach Angst dass ich meine Kaution nicht mehr zurück bekomme...

steph85 07.09.2012 08:16

AW: Kündigung - nun Schönheitsreparaturen
 
Anbei meine Klausel aus dem Mietvertrag: Bitte helft mir- ich möchte nicht für Schäden der Vormieterin aufkommen müssen -

Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln sowie Mieträume entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend zu heizen und zu lüften.

2. Der Mieter verpflichtet sich, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, wobei das Streichen der Wände dem Anbringen einer gestrichenen Raufasertapete gleichsteht, weiter das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses, auszuführen:

Wand-/Deckenanstrich in
- Küchen, Bädern, Duschen in der Regel alle 5 jahre
- Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten in der Regel alle 7 Jahre
- anderen Räumen in der Regel alle 9 Jahre

Lackieren von
- Heizkörpern und -rohren, Innentüren, Fenstern und Wohnungseingangstüre von innen in der Regel alle 8 Jahre.

3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, d.h. zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, erforderliche Anstriche sollen in neutralen, deckenden und hellen Farben durchgeführt werden.

4. Endes das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so kann der Vermieter, sofern der Mieter gem. Abs. 2 und Abs. 3 die Schönheitsreparaturen, gemessen am hypothetischen Wert der Eigenleitstung des Mieters, geltend machen. Dieser Anteil wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ermittelt. Dem Mieter bleibt es unbenommen einen eigenen Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts vorzulegen. Sind die Kosten dieses Kostenvoranschlags günstiger, ist der Kostenvoranschlag des Mieters maßgeblich.
In jedem Fall werden die Kosten ermittelt in Form einer Quote, bei der die unter Abs. 2 genannten Regelfristen zugrunde gelegt werden, dazu wird allerdings nicht die tatsächliche Wohndauer, sondern eine der Abnutzung entsprechende fiktive Wohndauer ins Verhältnis gesetzt. Beträgt beispielsweise die Regelfrist in Wohnräumen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen 7 Jahre, entspricht der tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung jedoch einer fiktiven Wohndauer von lediglich 3 Jahren, trägt der Mieter drei Siebtel der Kosten.
Dem Mieter bleibt es in jedem Fall unbenomen, statt der Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen.....


Ich wohne nun ein bald ein Jahr in der Wohnung - es ist doch eine ungerechte Benachteiligung wenn ich bsp. für die ganzen Abnutzungszeit aufkommen müsste - die Türen, Heizkörper etc. waren in katastrophalem Zustand bei meinem Einzug, da ich die Wohnung wie gesagt unrenoviert übergeben bekommen haben, ledidlich "abgewohnte Böden" wurde im Protokoll aufgenommen. Die Übergabe vor einem jahr ging so schnell über die Bühne, dass mir das erst danach alles aufgefallen ist....

Muss ich wirklich jetzt für alle Schäden aufkommen die schon Jahre vorher bestanden haben???

Regenmacher 07.09.2012 15:03

AW: Kündigung - nun Schönheitsreparaturen
 
Zitat:

Muss ich wirklich jetzt für alle Schäden aufkommen die schon Jahre vorher bestanden haben???
Das kann Ihnen hier niemand sagen, welche Forderungen der Vermieter stellen wird. Auf jeden Fall schlecht für Sie, wenn im Protokoll bei Einzug nicht festgehalten wurde, in welchem Zustand sich die Wohnung befand.

Heißt es, dass sie während der Mietzeit alles so belassen haben, oder haben Sie renoviert? Wenn Sie renoviert haben, dann dürfte der Zustand ja auf jeden Fall besser als beim Einzug dein.

steph85 07.09.2012 17:38

AW: Kündigung - nun Schönheitsreparaturen
 
Ich habe die ziemlich verdreckte Wohnung geputzt und die Wände samt Decken geweiselt - Türen und Heizkörper habe ich nicht neu lackiert...


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