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Mark85 15.10.2012 13:13

Keine schriftliche Kündigung, muss ich ausziehen und Nachmieter in die Wohnung lassen
 
Hallo Forumsgemeinde,

ich hoffe mir kann bei meinem Problem geholfen werden.

Ich wohne seid 1,5 Jahren wieder mit meiner kleinen Tochter im Haus meines Vaters in einer separaten Wohnung. Hierüber habe ich einen schriftlichen Mietvertrag.
Ich plane aufgrund der schwierigen familiären Situation einen Auszug, jedoch frühestens im Mai 2013.

Nun hat mir mein Vater mündlich das Mietverhätlniss zum 31.12.2012 gekündigt letzte Woche, mit dem Hinweis dass das Haus verkauft worden sei.
Das Anwesen ist jedoch bisher definitiv nicht verkauft.

Nun sollen bereits diesen Mittwoch Nachmieter kommen. Muss ich diese in die Wohnung lassen? Bzw. muss ich die Kündigung akzeptieren und zum Ende diesen Jahres ausziehen?

Regenmacher 15.10.2012 15:25

AW: keine schriftliche Kündigung, muss ich ausziehen und Nachmieter in die Wohnung la
 
1. Kündigungen von Mietwohnungen müssen immer schriftlich erfolgen.

2. Es gibt nur wenige per Gesetz zulässige Kündigungsgründe. Lesen Sie hier:

Wann darf der Vermieter ordentlich kündigen?

3. Unter dem Link finden Sie auch die Ausnahmen, die es bei Einliegerwohnungen oder Eigenbedarf gibt. Letzterer Grund wäre aber nur für den Erwerber des Hausers möglich.

Mietrecht von "H" bis "P" | Stichworte für die Suche im Mietrecht

anitari 16.10.2012 08:41

AW: keine schriftliche Kündigung, muss ich ausziehen und Nachmieter in die Wohnung la
 
Zitat:

Bzw. muss ich die Kndigung akzeptieren und zum ende diesen Jahres ausziehen?
Welche Kündigung? Es gibt keine. Denn gemäß § 568 BGB muß eine Kündigung schriftlich erfolgen.

Davon abgesehen wäre der Verkauf des Hauses kein anerkannter Kündigungsgrund. Denn, wenn dem so wäre, müßte der Käufer Ihren Mietvertrag übernehmen. Kauf bricht nicht Miete ist kein Sprichwort, sondern Gesetz. BGB § 566

Folglich müssen Sie weder Mietinteressenten rein lassen noch bis zum 31.12. ausziehen.

Zur Sicherheit würde ich den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen.

Sange 16.10.2012 10:08

AW: keine schriftliche Kündigung, muss ich ausziehen und Nachmieter in die Wohnung la
 
Zitat:

... im Haus meines Vaters in einer separaten Wohnung. Hierüber habe ich einen schriftlichen Mietvertrag.
Eine Kündigung ohne besonderen Grund, wäre aber dennoch möglich, wenn es sich um 2-Familienhaus handeln würde, dass nur Sie und Ihr Vater bewohnen. Hier könnte die schriftliche Kündigung nach § 573a BGB erfolgen - mit, in Ihrem Fall wegen der kurzen Wohndauer, 6 Monaten Kündigungsfrist.
Wenn die schriftliche Kündigung bis zum 3. Werktag des Oktober bei Ihnen eingegangen wäre, dann würde Mietvertrag frühestens mit Ablauf des März 2013 enden. Sollte die schriftliche Kündigung zum 3. Werktag des Novembers bei Ihnen eingehen, dann wäre die Kündigungsfrist zum Ablauf des April 2013 usw.
Zitat:

Nun sollen bereits diesen Mittwoch Nachmieter kommen. Muss ich diese in die Wohnung lassen? Bzw. muss ich die Kndigung akzeptieren und zum ende diesen Jahres ausziehen?
Mit Zitat antworten
Sie müssen niemanden in die Wohnung lassen, da es sich um Ihren "Besitz" handelt. Das gilt auch für den Vermieter.

Aber im Falle einer Weitervermietung wären Sie verpflichtet Wohnungsbesichtigungen zu dulden (im Beisein des Vermieters), wenn sie mindestens 24 Stunden vorher mit Ihnen terminlich abgesprochen wären und Sie diesem Termin zustimmen können.

Aber in diesem Fall kann man ruhig auf "stur" schalten. Die mündliche Kündigung ist unwirksam, weil sie zwingend schriftlich zu erfolgen hat und zwingend einen Grund beinhalten muss. Kündigungsgründe für den Vermieter sind im § 573 BGB festgeschrieben.

Mark85 16.10.2012 19:31

AW: keine schriftliche Kündigung, muss ich ausziehen und Nachmieter in die Wohnung la
 
Hallo,

danke für eure Antworten.
Der §573 a trifft nicht zu, da es sich um ein Haus mit 4 Mietwphnung + die Wohnung meines Vaters handelt.

Das mit der schritlichen Kündigung ist natrülich ein Hauptpunkt. Sollte ich diese jetzt bekommen, müsste ich ja zum 31.01.2013 (3-Monate nach Zugang, Kündigung muss bis zum 03.11.2012 vorliegen wenn ich das richtig verstanden habe).

Wie verhält es sich mit in Anspruchnahme der Härtefallregelung? Dies würde ich gerne einreichen, um bi Mai / Ende Mai dort wohnen zu bleiben.
Sobald ich auf die schriftliche Kündigung einen Schritflichen Widerspurch einreiche, gilt die Kündigungsfrist bis zu einer Einigung bzw. Verhandlung als unterbrochen?

Regenmacher 16.10.2012 19:41

AW: keine schriftliche Kündigung, muss ich ausziehen und Nachmieter in die Wohnung la
 
In meinem gestrigen Beitrag habe ich einen Link zum Mietrechtslexikon gesetzt. Den haben Sie natürlich nicht gelesen, sonst würden Sie nicht nachfragen.

Wenn Sie schon um Hilfe bitten, dann kann man doch erwarten, dass Sie die Hinweise auch lesen, oder?

Mark85 16.10.2012 19:50

AW: keine schriftliche Kündigung, muss ich ausziehen und Nachmieter in die Wohnung la
 
Doch, ich habe im Mietlexikon geschaut, und auch den Punkt "Härtefälle im Mietrecht: Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Wohnungskündigung" gefunden. Habe mir auch die dortigen Fallbeispiele angeschaut.

Ich konnte jedoch nicht direkt erkennen, welche Auswirkung der Widerspruch hat.
Nach §574 b BGB heißt es zwar, dass der Widerspruch bis 2 Monate vor dem Kündigungstermin eingehen muss. Aber in § 574 a heißt es, dass beide Mietparteien bis zu einer Entscheidung Ihre Pflichten wahrnehmen müssen.
Was passiert also, wenn mein VErmieter den Widerspurch nicht akzeptiert nach 2 wochen? Verlängert sich die Kündigungsfrist um diese 2 Wochen? Muss ich dann zu einem Rechtsanwalt und entsprechend Klagen um eine Fristverlängerung zzu erreichen, währenddessen die Kündigungsfrist aufgeschiben wir bis ein Gericht entscheidet?

Sange 17.10.2012 00:03

AW: keine schriftliche Kündigung, muss ich ausziehen und Nachmieter in die Wohnung la
 
Zitat:

Das mit der schritlichen Kündigung ist natrülich ein Hauptpunkt. Sollte ich diese jetzt bekommen, müsste ich ja zum 31.01.2013 (3-Monate nach Zugang, Kündigung muss bis zum 03.11.2012 vorliegen wenn ich das richtig verstanden habe).
Nicht nur, dass eine Kündigung im Mietrecht ausnahmslos schriftlich erfolgen muss, ist in einer Vermieterkündigung eine Kündigungsgrund anzugeben.
Die Gründe sind im § 573 BGB angegeben.

Trifft keiner dieser Gründe zu, dann wäre eine Kündigung unwirksam.

Es wurde bisher kein Kündigungsgrund nach § 573 BGB genannt.


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