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lilliwasserstrom 01.02.2013 15:14

Fristlose Kündigung bei verschwiegener Lärmbelästigung
 
Hallo,
ich werde kurz meinen Fall schildern und hoffe, dass mir bald jemand weiterhelfen kann.
Seit Oktober wohne ich zur Untermiete in einer WG, zusammen mit dem Hauptmieter. Vor meinem Einzug wurde mir von meinem Hauptmieter verschwiegen, dass unter meinem Zimmer ein DJ wohnt, der wann immer er will und über viele Stunden lang laut Techno auflegt. Außerdem gibt es mehrer Mängel in der Wohnung, die nicht behoben werden (auch da wurde mir anderes gesagt, als ich einzog): die Waschmaschine ist seit einem Monat kaputt, die Spülmaschine ist immer noch nicht angeschlossen und der angekündigte neue Kühlschrank immer noch nicht da. Mitte Dezember habe ich dem Hauptmieter mitgeteilt, dass ich ausziehen werde. Nun besteht er darauf, dass die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten sei, ich also bis Ende März zahlen muss. Er hat sich zwar schon bei der Verwaltung wegen dem Typ unten beschwert, jedoch bisher ohne Wirkung. Mich beeinträchtigt der Lärm stark und auch die Mängel der Wohnung. Habe ich denn das Recht auf fristlose Kündigung in diesem Fall? Welche anderen Möglichkeiten habe ich?

Ich freue mich über hilfreiche Tipps und Infos!

Regenmacher 01.02.2013 15:32

AW: fristlose Kündigung bei verschwiegener Lärmbelästigung
 
Haben Sie Ihr Zimmer mit eigenen Möbeln möbliert oder sind die vom Untervermieter? Im letzteren Fall können Sie bis zum 15. Februar zum Ende des Februar kündigen.

Sange 02.02.2013 03:24

AW: fristlose Kündigung bei verschwiegener Lärmbelästigung
 
Wenn die Nutzung der Haushaltsgeräte mietvertraglich vereinbart wurde, dann könnte man natürlich, unabhängig von einer Kündigung, die Miete mindern. Für andere oder weitere Mängel ist dies natürlich auch möglich. Die Grundlage ist der § 536 BGB.

Zur Kündigung folgendes vorab:

§ 549 BGB sagt u.a.:
Zitat:

2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
und der § 573c BGB bestimmt u.a.:
Zitat:



(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

Zu empfehlen ist aber die Hilfe eines Mietervereins oder eines Fachanwaltes.

Gesetzestexte nachlesen: BGB Mietrecht Gesetz Paragraphen

lilliwasserstrom 08.02.2013 13:19

AW: Fristlose Kündigung bei verschwiegener Lärmbelästigung
 
Danke schonmal für die Antwort, wenigstens weiß ich jetzt, dass auch ich bestimmte Rechte habe!


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