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cgt 24.02.2013 13:56

Untervermietung bei Kündigung der Wohnungsraummiete
 
Hallo zusammen,

ich möchte meine Wohnungsraummiete odrnungsgemäß zum Ende des Monats kündigen. Mir ist bekannt, dass ich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten habe. Jedoch möchte ich mein wirtschaftliches Risiko die noch zu entrichtenden 3 Monatsmieten durch einen Untermieter auf Null reduzieren. Ist dies ein gangbarer Weg oder mache ich mich dem Vermieter gegenüber Schadenersatzpflichtig oder entstehen andere Verpflichtungen?!

Weiter stellt sich mir bei einem Untermietverhältnis, auch wenn es vom Vermieter bewilligt wurde, die Frage nach der Haftung für etwaige Schäden, die der Untermieter verursacht; bsp. Er lässt die Kerze brennen und es entsteht ein Hausbrand.
Wie ist die rechtliche Regelung hierbei!?

Vorab vielen Dank für die Benatwortung meiner Fragen!!!

Regenmacher 24.02.2013 14:58

AW: Untervermietung bei Kündigung der Wohnungsraummiete
 
Zitat:

Jedoch möchte ich mein wirtschaftliches Risiko die noch zu entrichtenden 3 Monatsmieten durch einen Untermieter auf Null reduzieren.
Das geht nur, wenn der Vermieter mitspielt. Tut er es nicht, dann haben Sie möglicherweise mehrere Probleme "an der Backe". Unerlaubte Untervermietung kann die fristlose Kündigung mit anschließender Räumungsklage bedeuten. Gerichts- und Anwaltskosten gingen zu Ihren Lasten.

Räumt Ihr Untermieter nicht rechtzeitig die Wohnung (was ja durchaus denkbar ist), kämen noch Schadensersatzansprüche Ihres Vermieters dazu.

Sie sehen wohl, dass solche Konstruktionen nur mit Billigung des Vermieters möglich sind. Und ob der für solch eine kurze Zeit von 3 Monaten mitspielt, dürfte fraglich sein.

cgt 24.02.2013 15:02

AW: Untervermietung bei Kündigung der Wohnungsraummiete
 
Ok, vielen Dank für die schnelle Info!!!

Sange 25.02.2013 08:52

AW: Untervermietung bei Kündigung der Wohnungsraummiete
 
Ich bin mir da nicht so sicher, ob in einer solchen Situation eine Untervermietung überhaupt ein guter Weg wäre. man müsste ja jemanden finden, der eben nur diese 3 Monate mieten möchte.
Die Problematik wurde ja schon angesprochen.

Es gäbe aber noch die Option, des Nachmieters oder die Ersatzmietergestellung. Hier hat natürlich auch der Vermieter das letzte Wort, aber man wäre in so einem Fall komplett aus dem bestehenden Mietverhältnis heraus und hätte dieses "Haftungsproblem" nicht.


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